Die Zukunft der Limited in Deutschland

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Derzeit überschlagen sich Berichte über ein Ausstiegszenario des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union, kurz „Brexit“ benannt. Ein möglicher Brexit kann auch weitreichende Auswirkungen auf die Deutschen Gesellschafter einer Limited nach englischem Recht mit Verwaltungssitz in Deutschland haben.

Unter Umständen haften die deutschen Gesellschafter nach einem ungeregelten Brexit auch mit ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Limited. Mit dieser Schriftenreihe wollen wir über die jeweiligen Entwicklungen sowie etwaige Lösungsmöglichkeiten berichten.

Bei der Britischen „Limited“ oder „Limited Company“ (private company limited by shares) handelt es sich um eine – nicht an der Börse notierten – Kapitalgesellschaft, welche ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich und in Deutschland einen sog. Verwaltungssitz unterhält. Unter dem Verwaltungssitz ist der Ort zu fassen, von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft ständig und tatsächlich geführt werden. Bislang wird die Rechtsform der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit in Deutschland „problemlos“ anerkannt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union würde die Anerkennung auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch entfallen. Nach derzeitiger Lage der Dinge würde diese Situation zwingend zu einer Umwandlung des Deutschen Verwaltungssitzes in eine Personengesellschaft mit sich bringen und die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassend mit ihrem Privatvermögen. 

Die Entscheidung zur Gründung einer Limited fiel häufig aus dem Bedürfnis nach einer schnellen und kostengünstig zu gründenden Gesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Da es damals ein Pendant nach deutschem Recht noch nicht gab, eignete sich damals insbesondere die Britische Limited, da vor der Modernisierung des GmbH-Rechtes die Gründung einer mit einer Limited vergleichbaren Deutschen Kapitalgesellschaft eine Stammeinlage von mindestens 12.500,00 € bzw. ein Stammkapital von 25.000,00 € erforderte – bei der Gründung einer Limited genügte als Stammkapital ein Pfund. Die Gründung der Limited war auch schnell und kostengünstig möglich, nach der Gründung der Limited mit Sitz in Großbritannien konnte der Verwaltungssitz problemlos nach Deutschland verlegt werden.

Der maßgebliche Vorteil der Haftungsbeschränkung kann durch einen Austritt Großbritanniens aus der EU allerdings ins Gegenteil verkehrt werden und für die Gesellschafter unter Umständen einen existenzbedrohenden Nachteil mit sich bringen. Nach derzeitiger Gesetzeslage muss davon ausgegangen werden, dass alle Limitides, welche einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, betroffen wären. Denn nach einem Austritt wird die Rechtsform der Limited als haftungsbeschränkte Gesellschaft in Deutschland nicht mehr anerkannt werden. Es gilt dann wieder die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie und nach der Sitztheorie muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, auch eine Deutsche Rechtsform besitzen. Die frühere Limited würde dann also ohne weiteres als Deutsche Gesellschaft betrachtet und das deutsche Recht stellt an die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen strenge formale Anforderungen, schon beginnend bei der Gründung. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung der Kapital-gesellschaft in das Handelsregister. Personengesellschaften dagegen können ganz einfach dadurch entstehen, dass sich Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes – nicht nur vorübergehend – vertraglich binden. Im schlimmsten Fall haben die Gesellschafter eine Personengesellschaft gegründet, ohne es zu merken, da die Gründung einer Personen-gesellschaft auch formfrei erfolgen kann.

Neben der Gefahr der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten können für den Fall des Brexits auch noch weitere Schwierigkeiten auftreten. An dieser Stelle genannt werden Firmierungsprobleme nach deutschem Recht, das Umwandlungssteuerrecht oder auch das Arbeitsrecht.

Die unternehmerische Sorgfalt gebietet es sich, als Gesellschafter einer Limited schon jetzt Szenarien für eine Zeit nach einem möglichen Brexit auszuarbeiten.


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