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Diebstahl von Altglas – Gericht lehnt Erlass eines Strafbefehls ab

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Mit einem Beschluss vom 29.03.2017, Aktenzeichen 843 Cs 238 Js 238969/16, hat der zuständige Richter am Amtsgericht München den von der Staatsanwaltschaft München I beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altflaschensammler wegen Diebstahls abgelehnt.

Im vorliegenden Fall holten die beiden Beschuldigten, ein Ehepaar aus München, mithilfe eines Greifarms aus einem Altglascontainer München Altglas. Dabei wollten die beiden das Pfand für die Flaschen einlösen. Sie wurden jedoch von Anwohnern beobachtet. Diese verständigten die Polizei.

Die zuständige Staatsanwaltschaft München I beantragte für beide Beschuldigte beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Dies wurde durch den zuständigen Richter abgelehnt. Nach seiner Ansicht sei kein messbarer Diebstahlschaden entstanden, da der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen lediglich 1,44 Euro betrage. Durch das Einwerfen der Flaschen in einen Altglascontainer würden sie zudem dem Pfandkreislauf entzogen, da sie nicht mehr aussortiert, sondern mit den anderen Flaschen eingeschmolzen werden.

Ebenfalls sei nach Ansicht des Richters zu beachten, dass mit dem Einwurf der Flaschen das Eigentum auf den Betreiber der Altglascontainer übergeht. Aus diesem Grund ist für die Wertberechnung maßgeblich, welchen Wert die insgesamt 18 entwendeten Glasflaschen für diesen haben. Dieser ist jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nachermittlungen nicht geklärt werden konnte, welcher Wert diesen Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukommt.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde zum Landgericht München eingelegt. Dieses hat die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch bestätigt und die Beschwerde am 03.05.2017 verworfen. 


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