Dienstliche Beurteilung muss bei Verschlechterung begründet werden

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich inzwischen in mehreren richtungweisenden Entscheidungen mit den Rechtmäßigkeitsanforderungen an die dienstliche Beurteilung von Beamten befasst. 

Zum einen wurde gefordert, dass im Regelfall das Gesamturteil begründet werden muss (vgl. hierzu meinen gesonderten Rechtstipp „Dienstliche Beurteilung von Beamten muss begründet werden“). 

Zum anderen hat das Gericht im Urteil vom 21.12.2016 (2 VR 1.16) die Forderung aufgestellt, dass eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung einer Begründung bedarf. Im entschiedenen Fall war der Kläger in der Vorbeurteilung mit der Höchststufe 9 bewertet worden und in der aktuellen Beurteilung nur noch mit dem Gesamturteil von 7. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils nur dann denkbar ist, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein anderer Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

„In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann.“

Die Beurteilung muss daher eine Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall enthalten. Da dies nicht der Fall war und die Beurteilung außerdem nicht über die notwendige Begründung des Gesamturteils verfügte, die in der Beurteilung enthalten sein muss und nicht nachgeholt werden kann, hatte der Eilantrag des Antragstellers im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens Erfolg.

Die Entscheidung zeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht zunehmend weitere Forderungen in Bezug auf die Begründungspflicht dienstlicher Beurteilungen aufstellt, die im Rahmen eines Widerspruchs- und Klageverfahrens zu prüfen sind. Um Klarheit darüber zu erhalten, ob auch Ihre dienstliche Beurteilung unter einem derartigen Mangel leidet, sollten Sie sich kompetent beraten lassen und ggf. bereits fristwahrend Widerspruch gegen die Beurteilung einlegen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht 


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