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Dienstunfall beim Toilettengang

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17. November 2016 (Az.: 2 C 17.16) entscheiden, dass sich der beamtenrechtliche Dienstunfallschutz auch auf einen Unfall auf der Toilette erstreckt, wenn sich diese im Dienstgebäude befindet und sich der Unfall während der Dienstzeit ereignet.

In dem Fall hatte sich eine Berliner Beamtin während des Besuchs der im Dienstgebäude befindlichen Toilette an einem offenstehenden Fenster den Kopf gestoßen und eine stark blutende Platzwunde davongetragen. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Begründung ab, dass es sich bei der Toilettennutzung nicht um eine dienstliche Tätigkeit, sondern eine private Angelegenheit der Beamtin handelt.

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das beklagte Land, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen.

Das BVerwG bestätigte dieses Urteil und wies die vom Land Berlin eingelegte Revision zurück.

Nach der Entscheidung des Gerichts stehen die Beamten bei allen Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

Dies gelte dabei unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt dienstlich geprägt sei. Ausnahmen gelten nur für Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit ausdrücklich verboten sei oder den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe.

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