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Das Dienstgespräch als Dienstunfall

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Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals klargestellt, dass auch durch ein Dienstgespräch verursachter seelischer Schaden als Dienstunfall anerkannt werden kann.

Grundsätzlich ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Das Merkmal „äußere Einwirkung“ dient dabei lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers.

Damit ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen – und damit auch dienstliche Gespräche – äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können (BVerwG NVwZ-RR 2019, 160; BVerwGE 17, 59). Andererseits ist ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z. B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z. B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, konkret ein seelischer Schaden, der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen und nicht der Sphäre des Beamten, der vielleicht eine besondere individuelle Veranlagung hat. Die Frage, ob ein Dienstgespräch sozialadäquat geführt worden ist oder nicht, kann stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden.

René Moos

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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