„Dieselskandal“ beim BGH mit erster Marschrichtung

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Direkt zu Beginn: Das ersehnte womöglich alles klärende Urteil des BGH zum „Dieselskandal“ existiert bis dato immer noch nicht. Vorhanden ist allerdings nunmehr mindestens ein Hinweisbeschluss des Gerichts (VII ZR 225/17).

In diesem führt der 8. Senat aus, dass das Vorhandensein der allseits bekannten „Schummelsoftware“ jedenfalls einen Sachmangel darstellt, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Im zu entscheidenden Fall begehrt der Kläger die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges. Es steht daher zu erwarten, dass der Kläger in diesem Punkte Recht bekommt. Wobei sich nach dem Inhalt des Beschlusses für diesen die nächste gewichtige Frage auftut, auf die Lieferung, welchen Fahrzeuges er hoffen darf. Denn sein Modell wird nicht mehr produziert.

Dass der Senat die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges feststellt, ist begrüßenswert; dürfte aber niemanden wirklich überraschen.

Unbeantwortet bleibt mit dem Beschluss (und wird bedauerlicherweise auch mit dem zu erwartenden Urteil) wohl die Frage bleiben, ob das Vorhandensein der Software als erheblicher (!) Mangel bewertet wird und somit auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Es steht leider auch nicht zu erwarten, dass das Urteil neue Erkenntnisse zur Frage der Verjährung der Ansprüche liefern wird.

Dennoch bleibt die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Es wäre nicht das erste Mal, dass der BGH die für viele Rechtssuchende drängendsten Fragen in einem sog. „obiter dictum“; also über den eigentlichen Prozessstoff hinaus nebenbei beantwortet.


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