Dieselabgasskandal: Siegesserie gegen Audi AG wegen Motorengruppe EA897 mit Euro 5-Abgasnorm setzt sich fort

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Geschädigte Verbraucher erhielten für ihren Audi A6 und Audi A5 Sportback mit dem Dieselmotor EA897 (Euro 5) weitreichenden Schadenersatz. Das zeigt weiterhin, dass nicht nur Euro 6-Fahrzeuge von Dieselgate 2.0 betroffen sind.

Immer wieder steht die Audi AG wegen der Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA897 im Fokus des Dieselabgasskandals. Das sind regelmäßig stark motorisierte Fahrzeuge mit drei Litern Hubraum, die der gehobenen Mittelklasse beziehungsweise Oberklasse zuzuordnen sind. Jetzt sind zwei weitere Urteile gegen die Audi AG im Dieselabgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ergangen.

Vor dem Landgericht Deggendorf (Urteil vom 31.08.2021, Az.: 31 O 132/21) wurde die Audi AG verurteilt, an den geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 22.633,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 2. September 2020 sowie weitere 1.171,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.0 April 2021 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Audi AG 94 Prozent zu tragen. Streitgegenständlich war ein Audi A6 Avant TDI 3.0, den der Kläger am 1. November 2019 mit einem Kilometerstand von 100.131 Kilometer zu einem Kaufpreis von 25.800 Euro erworben hatte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 124.665 Kilometer.

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe sie arglistig über die von ihr am Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommene Softwaremanipulation getäuscht. Der Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Dies begründe die Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung. „Hinsichtlich der technischen Gegebenheiten im Einzelnen trägt die Klagepartei unter anderem vor, es sei bei dem hier streitgegenständlichen Motorentyp eine Prüfstandserkennung durch Lenkwinkelerkennung nachgewiesen. Das Fahrzeug unterlag einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Deggendorf erstritten.

Apropos Rückruf: Laut Gericht sei die Audi AG im gesamten Rechtsstreit eine Erklärung schuldig geblieben, aus welchem Grund das KBA ihr gegenüber den Rückruf der Fahrzeuge angeordnet hat. Eine Erklärung hierfür hat die Beklagte nicht vorgebracht. Da es aber um einen Bescheid gehe, der auch gegenüber der Beklagten ergangen sei und den sie daher vorlegen könne, könne sie das Vorbringen der Klagepartei, das auf ein entsprechendes Schreiben der Behörde gestützt sei, nicht durch bloßes Schweigen bestreiten.

Vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 26.08.2021, Az.: 20 O 155/21) ging es um einen Audi A 5 Sportback 3.0 TDI. Das Gericht verurteilte den Hersteller, an den geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 7.107,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2020 sowie weitere 1.074,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2021 zu zahlen. Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug für 35.990 Euro mit einem Kilometerstand von 26.900 Kilometern erworben. Am 3. September 2020 verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 17.200 Euro mit einem Kilometerstand von 99.322 Kilometer weiter.

„Der Kläger behauptete, dass das Fahrzeug aufgrund von Manipulationen an der Abgassteuerung vom sogenannten Audi-Abgasskandal betroffen gewesen sei. Eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters, wonach die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren werde, sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden. Daneben habe eine Prüfstandserkennung durch Aufwärmstrategie und Lenkwinkelerkennung sowie manipulierte Software für das Getriebe vorgelegen. Auch sei die AdBlue-Einspritzung manipuliert worden. Zudem sei eine unzulässige Aufheizstrategie gegeben dahingehend, dass diese nur im NEFZ aktiv sei, im realen Fahrbetrieb aber überwiegend deaktiviert worden sei“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung, der auch dieses verbraucherfreundliche Urteil erstritten hat.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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