Dieselfahrzeug - was tun?

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1. Dieselfahrzeug, das manipulierende Abgassoftware enthält

Als Käufer eines Dieselfahrzeugs mit manipulierender Abgassoftware können Sie Rechtsansprüche gegenüber ihrem Händler haben, der Ihnen das Dieselfahrzeug verkauft hat, aber auch gegenüber dem Fahrzeughersteller. Infrage kommen kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels, aber auch eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Betruges.

2. Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag

Es liegt ein Sachmangel vor, wenn in einem Dieselfahrzeug eine abgasmanipulierende Software verbaut ist.

3. Nacherfüllung vor Rücktritt

Besteht ein Sachmangel, kann der Käufer wählen, ob er seinen Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auffordert oder von diesem die Lieferung eines mangelfreien Dieselfahrzeuges fordert (Nacherfüllung). Die Geltendmachung des Anspruchs auf Nacherfüllung hat Vorrang vor der Wahl, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Um wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen Sie zuvor dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

4. Rücktritt

Selbst wenn Sie die vorgenannten Hürden erfolgreich genommen haben, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag immer noch daran scheitern, dass der Fahrzeugmangel als nicht erheblich eingestuft wird. Der BGH hat befunden, ein erheblicher Mangel liege dann nicht vor, wenn der betreffende Mangel behebbar ist und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis als geringfügig anzusehen seien. Die Grenze für den Mangelbeseitigungsaufwand hat der BGH bei Kosten in einer Höhe von mehr als 5 % des Kaufpreises gezogen.

Die Gerichte haben in den letzten zwei Jahren seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals zu den Rechten der Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen unzählige Urteile gesprochen. Die Gerichte vertreten hier aber keine einheitliche Linie, wie hoch die Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeugs einzuschätzen sind. Einige Gerichte bleiben in ihrer Rechtsprechung bei der Einschätzung der Kosten der Mangelbeseitigung unter der Bagatellgrenze von 1 %. In diesen Fällen wäre also ein Rücktritt nicht möglich, er würde an der fehlenden Erheblichkeit des Mangels scheitern. Andere Gerichte haben sich in dieser Frage kundenfreundlicher gezeigt.

5. Deliktische Haftung

Steht Ihnen nach den obigen Grundsätzen kein kaufvertraglicher Mängelgewährleistungsanspruch zu, bzw. scheitert Ihr kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch daran, dass inzwischen die Verjährung Ihrer Ansprüche eingetreten ist, könnte Ihnen möglicherweise ein Anspruch aus deliktischer Haftung des Herstellers weiterhelfen, um sich des Dieselfahrzeugs zu entledigen.

In diesem Falle könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Danach müsste Sie der Hersteller so stellen, wie Sie stehen würden, wenn Sie gewusst hätten, dass das Dieselfahrzeug manipulierende Software, und damit einen Sachmangel, enthält und Sie nach dem gesunden Menschenverstand vom Kauf des Dieselfahrzeugs abgesehen hätten. Dies bedeutet, dass Sie das Dieselfahrzeug an den Hersteller zurückgeben können gegen Erstattung des Kaufpreises, sich allerdings die von Ihnen gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen. Damit reduziert sich zwar Ihr Schadensersatzanspruch, aber Sie sind wenigstens das Dieselfahrzeug wieder los.

6. Einzelfallentscheidung

Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung der Sach-und Rechtslage immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Die Flut der ergangenen Urteile seit Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 ist inzwischen unübersehbar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gerichte bislang nicht einheitlich urteilen.

Sollten Sie Käufer eines Dieselfahrzeuges sein, in das die manipulierende Software eingebaut ist, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin besteht die Möglichkeit, das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abzustimmen.


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