Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG: Immer wieder der Bulli T6 als betroffenes Fahrzeug!

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Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal einmal mehr wegen Manipulationen an einem VW Bulli T6 Multivan mit dem Dieselmotor EA288 zu Schadenersatz verurteilt.

Auch der T6 Multivan (VW-Bulli) kommt nicht aus dem Dieselabgasskandal Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG heraus. Immer wieder ergehen verbraucherfreundliche Urteile, wie jetzt am Landgericht Freiburg im Breisgau. Das Gericht (Urteil vom 02.11.2021, Az.: 14 O 104/21) hat die Volkswagen AG verurteilt, an die Klägerin 29.201,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2021 Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ T6 Multivan 2.0 TDI zu zahlen. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 91 Prozent zu tragen. Der Kläger hatte den T6 Multivan am 27. Februar 2017 zu einem Kaufpreis von 38.000 Euro gekauft. Der Kilometerstand bei Erwerb des Fahrzeugs betrug 29.900 Kilometer, zum Verfahrenszeitpunkt waren es 80.931 Kilometer.

„Der geschädigte Verbraucher hat vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen wie die Zykluserkennung und die bewusste Reduzierung der AdBlue-Einspritzung bei SCR-Katalysatoren vorliegen. Die im EA288 verwendete Zykluserkennung steuert nach Angaben des Klägers die Abgasreinigungsvorgänge im Prüfstandsmodus in unzulässiger Weise abweichend zum normalen Straßenbetrieb und reduziert die Abgasreinigung deutlich“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Ebenso seien das Thermofenster und ein manipuliertes On-Board-Diagnose-System (OBD) verwendet worden. OBD-Systeme müssen seit Januar 2003 verpflichtend in alle Neufahrzeuge mit Dieselmotor werkseitig verbaut werden und sind maßgebend für die Durchführung der Abgasuntersuchung auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Ordnungsgemäß funktionierende OBD-Systeme würden den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb in den mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen für Prüfer, Mechaniker und Fahrzeughalter in einem dafür vorgesehenen Fehlerspeicher sichtbar machen. Damit die mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge die Abgasuntersuchung bestünden, habe die Beklagte die OBD-Systeme so programmiert, dass sie bei einer Inspektion fälschlicherweise statt eines Fehlers das ordnungsgemäße Funktionieren der Abgassysteme melden, hat ein anderes Gericht herausgestellt.

„Das Gericht hat deutlich auf das Versäumnis der Volkswagen AG abgestellt, der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen zu sein. So sei die Volkswagen AG auf die konkreten Beanstandungen und den Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts eingegangen. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast muss das Unternehmen detailliert die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems und die damit einhergehende Veränderung der Ergebnisse bei den Abgasgrenzwerten erklären. So ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB entstanden“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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