Dieselgate: LG Stuttgart erteilt Hinweise zum Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

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In einem von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte betreuten Klageverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen der unterbliebenen Information des Kapitalmarkts über die Abgasmanipulation bei VW-Dieselfahrzeugen hat das LG Stuttgart erste Hinweise zum weiteren Verfahren erteilt.

Das Klageverfahren wird von einem Privatanleger betrieben, der am 16.09.2015 insgesamt 900 Vorzugsaktien der Porsche Automobil Holding SE erworben hatte. Die Porsche SE ist eine reine Holding und selbst kein Automobilhersteller, sie hielt zum 31.12.2015 jedoch 52,2 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender Dr. Martin Winterkorn war auch Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass Herr Dr. Winterkorn in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG frühzeitig Kenntnis von den Manipulationen besaß und deshalb auch als Vorstandsvorsitzender der Porsche SE verpflichtet gewesen wäre, den Kapitalmarkt über die Abgasthematik zu informieren. Porsche SE verteidigt sich bislang vor allem mit dem Verweis auf eine vermeintliche Verschwiegenheitspflicht, die es Dr. Winterkorn unmöglich gemacht habe, die aus seiner Tätigkeit bei der Volkswagen AG erlangten Informationen der Porsche SE mitzuteilen.

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart unter ihrem Vorsitzendem Dr. Reuschle hat sich zwischenzeitlich bereits intensiv mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und dem Kläger umfassende Hinweise zur weiteren Verfahrensgestaltung erteilt. Das Gericht äußert sein Bestreben das beabsichtigte Musterverfahren durch eine Konzentration auf die derzeit entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen zu beschleunigen. Folgende Grundfragen sieht es derzeit als entscheidungserheblich an:

1. Ist eine Holdinggesellschaft verpflichtet, über publizitätspflichtige Vorgänge in der gehaltenen Mehrheitsbeteiligung zu berichten?

Hierzu gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Gericht weist darauf hin, dass sich für den Fall, dass eine solche Pflicht bejaht wird die Anschlussfrage stellt, ob die Porsche SE überhaupt unmittelbar betroffen ist. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte dies z.B. dann angenommen werden, wenn bei der Porsche SE wegen des Abgasskandals Wertberichtigungen notwendig würden oder eine regelmäßig gezahlte Dividende wegfiele.

2. Findet eine Wissenszurechnung kraft Doppelvorstandsmandat statt?

Nach vorläufiger Einschätzung tendiert das Gericht hier zunächst zu einer grundsätzlich bestehenden Verschwiegenheitspflicht von Dr. Winterkorn in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender bei Volkswagen. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob diese Pflicht entfalle, weil der Volkswagen AG – wie von Klägerseite behauptet – eine Berichtspflicht gegenüber der Porsche SE oblag.

Klägervertreter Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte, sieht gute Chancen, dass die Fragen im Sinne der Anleger entschieden werden: „Wenn sich Volkswagen und die Porsche SE in bilateralen Vereinbarungen zu einer Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken verpflichtet haben, kann sich die Beklagte bei Dieselgate kaum hinter einer Verschwiegenheitsverpflichtung des Vorstandsvorsitzenden verstecken“.

Dr. Meschede geht von einem deutlich schnelleren Musterverfahren gegen die Porsche SE als gegen Volkswagen in Braunschweig aus: „Der Vorsitzende der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart, Dr. Reuschle, der nicht zuletzt staatlich geprüfter Börsenhändler und ehemaliger Referent des Bundesjustizministeriums für Bank- und Börsenrecht ist, gilt als ausgewiesener Fachmann des Kapitalmarktrechts. Er ist ersichtlich um eine zügige Aufarbeitung des umfassenden Streitstoffes und eine Konzentration auf die entscheidungserheblichen Fragen bemüht.“

mzs Rechtsanwälte, die bereits die Interessen von mehreren hundert VW- und Porsche-Aktionären vertreten, stehen geschädigten Investoren gerne für eine umfassende Beratung zu ihren Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu Verfügung. Näheres auch unter www.abgasmanipulation-recht.de.



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