Dieselskandal: BGH bestätigt Schadensersatz auch bei Weiterverkauf des Fahrzeugs

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute per Urteil bestätigt, dass Klä­ger auch dann Chan­cen auf Scha­den­er­satz haben, wenn sie ihr Auto in­zwi­schen wei­ter­ver­kauft haben. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing geführten Verfahren (Az. VI ZR 533/20) ging es um einen VW Passat mit Dieselskandal-Motor EA189, den der Kunde 2014 erworben hatte.  

Im Jahr 2019 gab er den betroffenen Pkw nach erfolgter Klageerhebung bei einem Audi-Händler in Zahlung und erhielt für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine sogenannte »Wechselprämie« in Höhe von 6.000 Euro. Neben der Frage des Schadensersatzes trotz Weiterverkaufs ging es in dem Verfahren auch darum, ob diese Prämie vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist. 

Der BGH hatte sich bereits am 15. Juni 2021 mündlich zu dem Fall geäußert und bestätigte nun in seinem Urteil, dass der spätere Weiterverkauf den Schaden nicht nachträglich entfallen lässt. Außerdem entschieden die Karlsruher Richter, dass die Wechselprämie nicht den Schadensersatzanspruch mindern dürfe. So könne nur der Ankaufspreis von 7.000 Euro angerechnet werden, wobei die 6.000 Euro Wechselprämie praktisch als ein Bonus für die Kundenentscheidung anzusehen seien, Auto oder Automarke zu wechseln. Die Wechselprämie hat nach dem BGH nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des Fahrzeugs zu tun und steht deshalb dem Kläger und nicht der Beklagten zu. 

»Das Urteil ist für Tausende geschädigte Dieselfahrer, die ihr Fahrzeug bereits verkauft haben, eine sehr gute Nachricht, da es für sie erneute Chancen auf Schadensersatz bringt«, sagt Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing. »Die betroffenen Pkw waren zum entscheidenden Zeitpunkt des Kaufs mangelbehaftet, daher darf es beim Schadenersatz keine Rolle spielen, ob das betreffende Fahrzeug später weiterverkauft wurde. Die Käufer hätten sich sicherlich nicht für diesen Pkw entschieden, wenn sie von der Abgasschummelei gewusst hätten. Darüber hinaus ließen sich die betroffenen Fahrzeuge aufgrund des Dieselskandals nicht ohne enormen Wertverlust weiterverkaufen. Dass auch die Wechselprämie nicht angerechnet werden darf, ist nur folgerichtig. Dies würde für die Beklagte bei der Rückabwicklung sonst zu einem unberechtigten Vorteil führen.«  

Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist eine der führenden Online-Kanzleien im Dieselskandal. Sie bietet auf ihrer Webseite die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf www.diesel-gate.com.

Foto(s): Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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