Dieselskandal der Daimler AG: Könnte es bei Fahrzeugen mit der Vierzylinder-Motorengruppe OM651 zur Verjährung kommen?

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Halter von Mercedes-Benz-Fahrzeugen mit OM651-Dieselmotoren (vier Zylinder, Abgasnorm Euro 5) sollten sich sputen. Es kann sein, dass Betrugshaftungsklagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nur noch bis Jahresende möglich sind.

Bei der Daimler AG sind flächendeckend Mercedes-Benz-Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal sowohl der Euro 5- als auch der Euro 6-Norm betroffen. Im Fokus stehen die Motoren der Typen OM622, OM626, OM642, OM651, OM654 und OM656. Diese sind über alle Modellreihen von Mercedes-Benz hinweg verbaut. Daher entscheiden Gerichte über alle Instanzen hinweg regelmäßig verbraucherfreundlich und sprechen geschädigten Fahrzeughaltern Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

„Um die erfolgreiche Rückabwicklung und den Erhalt von Schadenersatz in Manipulationsfällen sicherzustellen, sollten geschädigte Verbraucher nicht mehr allzu lange warten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat zum Motor OM651 zwar unterschiedliche Rückrufe verpflichtend angeordnet. Aber es droht die Verjährung. Die übliche dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch erstmals entstanden ist. Im Fall der OM651-Diesel gilt dies von Anfang 2019 bis Ende 2021“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Wiederkehrendes Thema bei OM651-Schadenersatzklagen ist die Verwendung des Kühlmittelthermostats. Dieses ist auch als Kühlmittel-Temperatur-Regelung bekannt und hat einen beschränkten Einsatzbereich im Rahmen der Warmlaufphase des Motors unter definierten Bedingungen. Im Bereich des Warmlaufs wird dann die eigentliche Öffnungstemperatur des Kühlmittelthermostats von 100 Grad auf 70 Grad Celsius herabgesenkt, wodurch früher der große Kühlmittelkreislauf geöffnet und der Motor stärker gekühlt wird beziehungsweise sich langsamer erwärmt. Ebenso wird regelmäßig die sogenannte Slipguard-Funktion kritisiert, welche anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand in einem Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet.

Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung rät daher dazu, den Weg der Individualklage zügig zu gehen. „Die Bandbreite der bisherigen Urteile im OM651-Komplex zeigt, dass der Weg über die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der kürzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation für geschädigte Verbraucher ist. Es wäre ärgerlich, diese Chancen vergehen zu lassen.“

Er weist aber auch darauf hin, dass die Verjährung nicht zwingend bedeutet, dass keinerlei Ansprüche mehr bestehen. Dem Kläger steht unter gewissen Bedingungen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch jedenfalls als Restschadensersatzanspruch nach § 852 zu, der seinerseits nicht verjährt. „Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das hat sich vielen Dieselverfahren als Bestätigung erwiesen, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen. Dies sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten“, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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