Dieselskandal: Durch Widerruf des Kreditvertrags manipulierte Dieselfahrzeuge loswerden

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Viele Autokäufe werden durch einen Kredit finanziert.

Oftmals stellen die Autohersteller über eigene Banken geeignete Finanzierungsmodelle zur Verfügung. Auch bei diesen Darlehensverträgen gilt: Die Widerrufsfrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Darlehensnehmer richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Viele Darlehensverträge erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht, wodurch die Möglichkeit besteht, den Darlehensvertrag auch nach mehreren Jahren noch zu widerrufen. Für von der sog. „VW-Affäre“ oder „Diesel-Gate“ betroffene Fahrzeuge bedeutet ein wirksamer Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags auch die erfolgreiche Rückabwicklung des Kaufvertrags – je nach Einzelfall sogar, ohne Nutzungsentschädigung an den Hersteller zurückzahlen zu müssen.

Der nachfolgende Beitrag zeigt eine Übersicht über die häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen von Autobanken wie der VW-Bank, Seat Bank, BMW Bank, Audi Bank, Renault Bank, Fiat Bank und Ford Bank.

1. Keine Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, den Kreditnehmer auf die ihm gesetzlich eingeräumten Kündigungsrechte hinzuweisen. Oftmals wurden Kunden gar nicht auf die Kündigungsrechte hingewiesen oder aber ein entsprechender Hinweis erfolgte an einer Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im letzteren Falle erfolgte die Belehrung außerhalb des eigentlichen Vertrages. Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass „eine ordnungsgemäße Entscheidung (…) erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Erforderlich ist der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können“.

2. Fehlende Vertragsunterlagen

§ 356 b Abs.1 BGB a. F. bestimmt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmer oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung stellen muss. Ein Verstoß gegen diese Pflicht bedeutet, dass auch hier die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Was „Vertragsurkunde“ bedeutet, hat der BGH jüngst nochmals erläutert: ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrages.

Bei vielen Darlehensverträgen wurde den Kunden keine Vertragsurkunde im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorgelegt, also ein Vertrag, der Unterschriften beider Vertragsparteien oder eine Unterschrift des Kreditnehmers trägt. In der Regel befindet sich der „schriftliche Vertragsantrag“ nämlich bei der Bank.

Regelmäßig fehlt es auch an Abschriften des Vertrages oder Darlehensantrags. Auch eine Abschrift (in der Regel eine Fotokopie) muss mindestens eine Unterschrift des Kreditnehmers beinhalten. Eine Blankoausfertigung genügt den Anforderungen nicht.

3. Unzutreffende bzw. irreführende Angabe über den Tageszins („Tageszins 0,00 %“).

Wer einen Kreditvertrag widerruft, muss das Darlehen zurückzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung Zinsen auf die Darlehenssumme entrichten. Deshalb muss der Darlehensgeber den Kunden auf den genauen Zinsbetrag pro Tag hinweisen.

Diesen Hinweis haben zahlreiche Autobanken verletzt. Typischerweise findet sich in den Widerrufsinformationen eine Formulierung wie diese: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“ (so etwa bei der VW-Bank, SEAT-Bank, BMW-Bank, FIAT-Bank, RENAULT-Bank und FORD-Bank).

Grundsätzlich kann der Darlehensgeber auf die Erhebung der Zinsen verzichten. Regelmäßig beinhalten die Widerrufsinformationen eine Formulierung wie diese: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensgeber spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu bezahlen.“

Der „vereinbarte Sollzins“ im Darlehensvertrag ist in der Regel aber eben nicht mit 0,0 % bemessen. Das Landgericht Hamburg befand die beiden verwendeten Formulierungen zum Tageszinssatz daher als irreführend mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

4. Unzutreffende Angaben zu den Widerrufsfolgen (Wertverlust)

Die VW-Bank, AUDI-Bank, SEAT-Bank oder SKODA-Bank verwendeten bei Darlehensverträgen oftmals nahezu identische Formulierungen. Besonders fällt dabei ins Auge, dass die Bestimmungen zum Widerruf räumlich aufgespalten sind.

In Ziffer 6 der verwendeten Belehrungen „Widerruf 1.a) Wertverlust“ heißt es: „Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.“

Darlehensvertrag und Kaufvertrag stellen sog. verbundene Verträge dar. Dies bedeutet, dass der eine Vertrag sein rechtliches Schicksal mit dem anderen Vertrag im Falle eines Widerrufs teilt. § 357 Abs.7 BGB bestimmt, dass Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten ist, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“.

Die verwendete Formulierung geht somit weiter als die gesetzliche Bestimmung, die einen Wertersatz nur für Fälle vorsieht, die einen „nicht notwendigen Umgang mit den Waren“ vorsieht. Kann der Kunde das Auto vor dem Kauf nicht ausreichend unter Normalbedingungen testen, so kann er nicht darauf verwiesen werden, es z. B. auf dem Hof des Händlers zu erproben. Die Zulassung eines Pkw kann daher nicht als ersatzpflichtige Prüfung bewertet werden.

5. „Zuständige Aufsichtsbehörde“ ohne Namen

In den Widerrufsbelehrungen findet sich häufig ein Verweis auf die „für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde“. Da die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zwingend für den Beginn der Widerrufsfrist sein soll, jedoch in aller Regel nicht benannt ist, bestehen in diesen Fällen gute Chancen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Teilweise findet sich auch der Hinweis auf die „für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde“. Jedoch existiert für den Darlehensnehmer – also den Verbraucher – keine Aufsichtsbehörde. Da hier eine Benennung nicht nur nicht erfolgt, sondern auch zu keinem Zeitpunkt möglich ist, ist auch diese Belehrung fehlerhaft.


Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig aus Bühlertal. Im Schwerpunkt ist er im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt Betroffene bundesweit im Rahmen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen und bei Kündigung von Bausparverträgen. Gerne steht er Betroffenen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.


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