Dieselskandal: Hoher Schadenersatz für Audi A6 3.0 TDI!

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Im Dieselabgasskandal hat die Audi AG wieder eine herbe Niederlage einstecken müssen. Für einen rund sieben Jahre alten Audi A6 3.0 TDI mit der Motorengruppe EA897 und der Abgasnorm Euro 6 muss die Audi AG fast 57.000 Euro Schadenersatz zahlen.

Für die Audi AG kommt es immer wieder knüppeldick. Jetzt hat das Landgericht Berlin (Az.: 30 O 269/19) die Audi AG verurteilt, an die Klägerin 54.843,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Audi A6 3.0 TDI. Die Beklagte wurde ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.016,80 Euro freizustellen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA897 und der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. November 2021 betrug der Kilometerstand 83.052 Kilometer.

Die Geschädigte hatte das Fahrzeug am 22. November 2014 für 85.567,78 Euro als Neuwagen erworben. Das Gericht verdeutlicht: Der Motor des Fahrzeugs

ist werksseitig mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Dies bewirkt, dass in dem Fahrzeug die Abgasreinigung abgeschaltet wird, wenn die Außentemperaturen vorgegebene Werte unter- beziehungsweise überschreiten. Zudem verwendet die Beklagte im streitgegenständlichen Fahrzeug die sogenannte SCR-Technologie mit AdBlue. Damit wird der Ausstoß von Stickoxiden bei Dieselmotoren bis zu 90 Prozent reduziert. Ab einer voraussichtlichen Restreichweite von 2.400 Kilometern wird die Harnstoffzufuhr reduziert. Im Rahmen des sogenannten „Speichermodus“ (oder auch „Effizienzmodus“) wird ausreichend AdBlue zur Abgasreinigung eingespritzt. Im sogenannten „Onlinemodus“ (oder auch „Sparmodus“) wird der AdBlue-Verbrauch reduziert. Auf dem Prüfstand ist ausschließlich der Speichermodus aktiv, im Realbetrieb jedoch auch der Onlinemodus.

„Das Gericht schließt sich in seiner Begründung der Meinung des Kraftfahrt-Bundesamts an und erkennt unter anderem in der Dosierungsstrategie der Harnstoffzufuhr eine illegale Abschalteinrichtung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum trotz veränderten Fahrverhaltens einer Restreichweite von 2.400 Kilometern vor einer gleichbleibenden Abgasnachbehandlung der Vorzug zu geben sei. Zur Beibehaltung der gleichbleibenden Schadstoffreduzierung wäre vielmehr eine Anpassung der Restreichweite und gegebenenfalls Reduzierung dieser bei Änderung des Fahrverhaltens mit erhöhtem Verbrauch möglich, wie dies auch hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs praktiziert werde“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Bezug zum Urteil. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Auch da werde bei verbrauchsstärkerem Verhalten nicht die Einspritzung des Dieselkraftstoffes verringert, sondern die Restreichweite, schreibt das Gericht. Dieser Zusammenhang ist jedem Fahrer bewusst, sodass er auch hinsichtlich der AdBlue-Einspritzung nachvollziehbar wäre. Auch beim Kraftstoffverbrauch sei bei leerem Tank ein Starten nicht mehr möglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies bei dem AdBlue-Zusatz anders zu handhaben sein solle, indem statt der Reichweite der Zusatz zwangsläufig zu reduzieren sei. Über eine Anzeige der Restreichweite sei der Nutzer ausreichend informiert und könne sein Fahrverhalten einstellen. Gerade unter dem Aspekt des Umweltschutzes sei dies angezeigt, statt verbrauchsintensives Verhalten mit geringerem AdBlue-Verbrauch zu Lasten der Umwelt zu unterstützen. Über diese Regulierung sei das KBA getäuscht worden, da die Strategie nicht im „Speichermodus“ auf dem Prüfstand aktiv sei und damit nicht in die dort gemessenen Abgaswerte einfließen konnte.

„Für das Gericht reicht diese Erkenntnis aus, um die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu verurteilen. Ob darüber hinaus die weiteren klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, kann laut Gericht dahinstehen“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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