Doktortitel: Unterschied „Kaufen - Bestellen“

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Doktortitel-Kaufen ist nicht das gleiche wie Doktortitel-Bestellen -  oder - welches Gericht ist im Falle einer Internet-Urheberrechtsverletzung zuständig? - von Prof. Dr. Kraatz

Oberlandesgericht stellte angesichts kuriosem Fall klar: alle deutschen Gerichte örtlich zuständig, für Klagen wegen Internet-Urheberrechtsverletzungen

Die Strafgerichte und Verwaltungsgerichte in Deutschland haben längst festgestellt, dass ein falscher, gekaufter oder sonst unzulässig erworbener akademischer Grad verboten ist. Die Zuständigkeitsregelungen im deutschen Recht können zumeist wie ein Dschungel wirken, durch den man sich nur mit Mühe hindurchkämpfen kann. Das heißt aber natürlich nicht, dass „bunte" andere Anbieter von Doktortiteln vor deutschen Gerichten streiten können. Hier passierte folgendes:

Jüngst musste auch wieder ein (klagendes) Unternehmen mit Sitz in Miami/USA dies erfahren: Das Unternehmen betreibt unter http://www.doktortitel-kaufen.net eine Internetseite für den einfachen Erwerb von Doktortiteln auf dem deutschen Markt an. Unter http://www.doktortitel-bestellen.de bietet der Beklagte (mit einem Wohnsitz, für den das Amts- und Landgericht Wolfenbüttel zuständig wäre) die gleiche Dienstleistung an - mit wortwörtlichen Texten der anderen Internetseite.

Texte klauen ist verboten. Doch wo klagt also das Opfer in Deutschland?

Das klagende Unternehmen ließ den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen und verlangt nun den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von knapp 1.000 €. Nachdem ein Mahnverfahren keinen Erfolg brachte, fing das Zuständigkeits-Hin-und-her an: Geklagt wurde am Landgericht Kiel (warum auch immer), das sich für sachlich und örtlich unzuständig hielt. Auf deren richterlichen Hinweis beantragte die Klägerin zunächst die Verweisung an das Amtsgericht Flensburg, später an das Amtsgericht Kiel, wobei der Beklagte Einwand, keines dieser Gerichte sei zuständig, sondern einzig das Amtsgericht an seinem Wohnsitz (§ 13 Zivilprozessordnung). Schließlich erklärte sich mit einem unanfechtbaren Beschluss erst das Landgericht Kiel für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg. Dann erklärte sich das Amtsgericht Flensburg mit unanfechtbarem Beschluss für örtlich unzuständig. Und nun?

In derartigen Fällen muss das Oberlandesgericht den Gerichtsstand festlegen. Dieses erklärte den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kiel für bindend (§ 281 Abs. 2 Zivilprozessordnung), weil (so die einzige Grenze eines bindenden Verweisungsbeschlusses) die Festlegung des Amtsgerichts Flensburg nicht willkürlich sei: Nach § 32 der Zivilprozessordnung ist für Klagen aus deliktischer Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Hierunter fallen nach dem Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 6.8.2013 - 2 AR 22/13) auch Urheberrechtsverletzungen und damit die Kosten der Abmahnung für eine solche. Begangen worden sei diese am Ort der Handlung sowie am Ort, an dem der Erfolg eintrete. Auch wenn streitig ist, ob hierfür die Abrufbarkeit einer Internet-Seite genügt (so Landgericht Köln, Urteil vom 14.3.2013 - 14 O 320/12) oder ob hinzutreten muss, dass sich der Internet-Auftritt dort auch bestimmungsgemäß auswirken soll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.3.2006 - I ZR 24/03), so ist jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen auf Internetseiten, die sich an das gesamte deutsche Publikum richten, die Abrufbarkeit in ganz Deutschland zuständigkeitsbegründend mit der Folge, dass regelmäßig die örtliche Zuständigkeit aller deutschen Gerichte begründet wird, unter denen der Rechtsinhaber frei wählen kann.

Dies verschafft dem Kläger einen notwendigen Handlungsspielraum in der Wahl des (ihm angelegenen) Gerichts.

Rechtsanwalt Dr. Schulte weiß als langjähriger Internetrecht-Experte, dass die Verletzung des Urheberrechts ein häufiger Problembereich zwischen Webseiten-Betreiber ist. Unabhängig ob Algen oder Zylinderhüte Thema der Internetseiten sind, ist es unzulässig Texte zu übernehmen. Auch wenn der Inhalt fragwürdig und Titelhandel das Thema ist, besteht Urheberschutz. Die aktuelle Rechtsprechung stellt klar, dass der Betroffene überall in Deutschland klagen kann.

Der vorstehende Text wurde verfasst von Prof. Dr. Erik Kraatz und Dr. Thomas Schulte, Dr. Schulte und Partner Berlin.

V.i.S.d.P.:

Prof. Dr. Erik Kraatz, Privatdozent

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 - 715 206 70


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