Dokumentation und Begründung von Zuwendungen (§ 31 d WpHG) nach MaComp

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Zu der zweiten Ergänzung des MaComp-Rundschreibens vom 31.8.2012 führt die BaFin in einem Anschreiben an die Finanzinstitute aus, die Ergänzung konkretisiere die Aufzeichnungspflicht, wonach die Umstände der Qualitätsverbesserung der Zuwendungen für den Kunden aufzuzeichnen seien. Erforderlich seien die Führung eines Zuwendungsverzeichnisses sowie die Anlegung eines Verwendungsverzeichnisses ab 2013 (siehe dazu auch Rundschreiben 4/2010 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) vom 31.08.2012 auf der Website der BaFin). 

Die MaComp betrifft die Wertpapieraufsicht, die MaRisk die Bankaufsicht. Als zentrale Schutzmaßnahme gegen Schäden auf dem Markt mit Risikokapital wird die MaComp gesehen (Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Aufsichtsregeln nach §§ 31 ff WpHG vom 07.09.2009).

Zuwendungen für Wertpapierhandelsunternehmen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile für Vermittlungsdienste. Gleiches gilt für offen gelegte Kickbacks. Diese Zuwendungen sind grundsätzlich verboten, aber als Ausnahme zulässig bei Offenlegung und Qualitätsverbesserung für den Kunden. Die zweite MaComp-Ergänzung verlangt die Dokumentation des Geldflusses und eine Begründung für die Qualitätsverbesserung. 

Unter dem Modul AT 8.2.1. der MaComp wird u.a. ausgeführt, sämtliche Zuwendungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen von Dritten annähmen, seien  in einem unternehmensinternen Zuwendungsverzeichnis zu erfassen. 

Die Erstellung eines weiteren Verwendungsverzeichnisses müsse u. a. unverzüglich nach Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen monetäre Zuwendungen annimmt („AT 8.2.2 Verwendungsverzeichnis"). 

Es würden u.a. auch Aufwendungen für Personalressourcen und sonstige Infrastruktur wie etwa die Compliancefunktion im Sinne einer Qualitätsverbesserung als anerkennungsfähig gelten (siehe AT 8.2.3 Qualitätsverbesserung). 

Soweit die Neuregelung ab 2013 durch die BaFin. Werden die Voraussetzungen der Qualitätsverbesserung bei Zuwendungen nicht erfüllt, bleibt dem Vermittler nur noch die Honorarrechnung an den Kunden. Dieses Geld könnte er wohl für sich behalten.


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