Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer beim Hausbau möglich?

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Bei Bauvorhaben kommt es in der Praxis oft vor, dass mit einem Vertragspartner ein Kaufvertrag über ein (unbebautes) Grundstück und zeitnah mit einem anderen Vertragspartner ein Vertrag über die Errichtung einer Immobilie geschlossen wird. Aus steuerrechtlicher Sicht stellt sich hier die Frage, ob es sich um ein „einheitliches Vertragswerk“ handelt. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Begriff wird anhand von Indizien geprüft. Folgende Indizien sprechen für ein „einheitliches Vertragswerk“:

  • Der Erwerber ist mit Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück in seiner Entscheidung über die Bebauung nicht mehr frei („Bauträgerbindung“).
  • Auf Veräußererseite wird von mehreren Unternehmern auf den Abschluss beider Verträge hingewirkt.
  • Gleichartige Vermarktung in mehreren Parallelfällen (z. B. bei Vermarktung eines Neubaugebietes).
  • Einheitliches Angebot für Grundstück und Gebäude.
  • Festpreis für die Erstellung des Gebäudes.
  • Stellung des Bauantrags durch den Veräußerer (und ggf. Erteilung der Baugenehmigung an diesen).
  • zeitliche Nähe der Verträge.
  • Benennung (und ggf. Beauftragung) des Architekten und wesentlicher Handwerker durch den Veräußerer.
  • Empfehlung/Benennung des Bauunternehmens durch den Veräußerer.

Wird ein „einheitliches Vertragswerk“ bejaht, so unterfällt nicht nur der Preis für das Grundstück, sondern auch die Vergütung für die Errichtung des Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Gleichzeitig unterfällt dabei – nach Auffassung der Finanzverwaltung zu Recht – die Leistung des Bauunternehmers der Umsatzsteuer (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 24.01.2014 (S 4521 – 276 – St 262).

Diese Auffassung der Finanzverwaltung erscheint fragwürdig, da sie im Ergebnis dazu führt, dass die gleiche Leistung sowohl mit Umsatz- als auch mit Grunderwerbsteuer belastet wird. Damit dürfte eine (unzulässige) Doppelbesteuerung vorliegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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