Doppeldeutigkeit im Zeugnis muss erst einmal bewiesen werden

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Ein Arbeitgeber hatte dem Kläger nach einem Rechtsstreit um ein von diesem gefordertes überdurchschnittlich gutes Zeugnis ein solches ausgestellt. Bei der Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers hieß es im Zeugnis: „Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war stets einwandfrei“. In dieser Reihenfolge geschrieben – also zuerst die Kollegen und dann die Vorgesetzten genannt – schließt man in „Personalerkreisen“ auf einen renitenten Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat jedoch den Zwangsgeldantrag eines Arbeitnehmers, die die Zwangsvollstreckung wegen dieser Zeugnisformulierung betreiben wollte, abgelehnt. Die Begründung dafür lautete, dass der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erteilung des hervorragenden Zeugnisses schon durch Erfüllung erloschen sei.

Auch die Beschwerde beim LAG Schleswig-Holstein (11.12.2013, 1 Ta 207/13) war erfolglos. Die Reihenfolge der Nennung sei unerheblich und werte das Zeugnis nicht ab, so das LAG. Die Ansicht des LAG stützt sich auf ein Urteil des LAG Köln aus dem Jahr 2007 (LAG Köln 10 Sa 482/07). Dort hatte das Gericht auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer lediglich die Behauptung aufgestellt hat, die Formulierung schade ihm. Er hatte sie aber nicht bewiesen.

In diesem Fall kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass, solange der Arbeitgeber den Text nicht zweideutig formuliert, die Reihenfolge vollkommen Nebensache ist. Vom Arbeitnehmer sollte bewiesen werden können, warum ihm eine bestimmte Formulierung schadet. Man hätte nach Studien suchen können, welche die zu verwendete Folge näher beleuchten.


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