Doppelte Unterkunftskosten bei Heimaufnahme

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Doppelte Aufwendungen, die daraus entstehen, dass ein Sozialhilfeempfänger ins Heim kommt und seine bisherige Wohnung nicht sofort kündbar ist, sind als sozialhilferechtlicher Bedarf ausnahmsweise vom Leistungsträger zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, die Wohnung so schnell wie möglich zu kündigen und z. B. auch einen Nachmieter zu suchen. Er muss also die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich halten. Dann werden die doppelten Aufwendungen auch ersetzt.

Rechtsanwalt Roland Tilch


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