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Jobcenter muss nur angemessene Unterkunftskosten bezahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aktuell eine Pressemitteilung über seinen Beschluss vom 10.10.2017 veröffentlicht. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Hartz-IV-Empfängerin, die seit 2005 alleine in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst übernahm das Jobcenter die volle Miete i. H. v. 642 Euro inklusive aller Heizungskosten, ab dem Jahr 2008 zahlte es nur noch einen Teil dieser Kosten, nämlich 439 Euro. Zu Recht, wie jetzt das BVerfG entschied.

Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung

Nachdem die Frau vor dem zuständigen Sozialgericht (SG) bereits eine Niederlage einstecken musste und sowohl die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) als auch die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) erfolglos blieb, reichte die Frau schließlich Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein. Diese begründete sie damit, dass das Vorgehen des Jobcenters sie in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt.

BVerfG: Begrenzung auf angemessene Unterkunftskosten rechtmäßig

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück, denn die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht verfassungswidrig.
Der Staat ist gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur dazu verpflichtet, ein menschenwürdiges Existenzminimum, wozu auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören, zu gewährleisten. Er muss die Kosten hierfür jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erstatten – sondern nur, soweit diese angemessen sind.

Angemessen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Meinung des BVerfG dann, wenn das Jobcenter im Einzelfall entscheidet und sich bei seiner Beurteilung an den Mieten für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment am Wohnort des Leitungsempfängers orientiert.

Im vorliegenden Fall war die Miete im Vergleich zu anderen Wohnungen nicht gerade günstig, sodass die Kürzung der Kosten rechtmäßig war.

(BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 617/14)

(WEI)

Foto(s): anwalt.de

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