Doppelter Schaden für Opfer von Anlagebetrügern

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Fiskus greift auch auf nicht gezahlte Scheingewinne zu

Sie heißen European Kings Club oder Phoenix, sie investieren angeblich in ausgeklügelte Optionsscheinmodelle oder profitieren von einem nicht näher definierten Interbankenmarkt. Immer wieder gelingt es Anlagebetrügern, mit klangvollen Namen und hohen Renditeversprechungen unbedarfte Sparer in so genannte „Schneeballsysteme" zu locken. Die Geschäftsmodelle sind dabei meist frei erfunden. Das Prinzip dahinter ist dagegen ausgesprochen simpel: Das eingesammelte Kapital wird nicht genutzt, um es gewinnbringend zu investieren. Stattdessen wird es - zumindest am Anfang - zur Ausschüttung von Zinszahlungen genutzt. Der Rest fließt in der Regel direkt in die Taschen der Anlagebetrüger.

Solche Systeme funktionieren nur eine begrenzte Zeit. Am Ende steht immer der Zusammenbruch des Schneeballsystems nicht selten verbunden mit Totalverlusten für Anleger. Für Betroffene besonders ärgerlich: Sie müssen nicht nur den Verlust ihres Geldes verdauen - sie müssen auf die ausgewiesenen Scheingewinne solcher Betrugsgesellschaften auch noch Steuern zahlen - selbst wenn die Erträge gar nicht real erwirtschaftet wurden, sondern nur zum Schein dargestellt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht in seiner Rechtsprechung keinen Unterschied, ob die Rendite tatsächlich erwirtschaftet wurde oder nur zum Schein ausgewiesen wurde. Für die Besteuerung ist entscheidend, dass die Rendite dem Kapitalkonto des Anlegers gutgeschrieben wurde. Und das gilt nicht nur für tatsächlich ausgezahlte Erträge sondern auch für wieder angelegte Rendite - vorausgesetzt der Investor trifft die Entscheidung zur Wiederanlage selbst. Wenn das nicht der Fall ist, das Kapital also automatisch reinvestiert wird, stehen die Chancen gut, gezahlte Steuern zurück zu erhalten. Doch das zu beweisen ist nicht immer leicht. In der Praxis unterliegen viele der Betrogenen zunächst einmal der Steuerpflicht. Der Grund ist einfach: Nur allzu gerne setzen Anlagebetrüger üppige Renditezahlungen als Köder ein, um weiteres Geld zu bekommen.

In der Rechtsprechung der einzelnen Finanzgerichte finden sich allerdings einige anlegerfreundliche Abweichungen von der Meinung des BFH. So entschied das Finanzgericht Saarland am 10.05.2012 (Aktenzeichen: 1-K-2327/039), dass nur bei echtem Zufluss Steuer gezahlt werden muss. Wird der Ertrag dagegen einer betrügerischen Anlagegesellschaft gutgeschrieben, führe das nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Voraussetzung für den Zufluss sei, dass die Rendite auf ein Konto bei einer seriösen Bank überwiesen werde. Nur dann könne der Anleger tatsächlich über das Kapital verfügen. Auch wenn die betrügerische Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übertragung bereits nicht mehr leistungswillig oder -fähig war fällt nach Meinung der Saarländer die Steuerpflicht weg. Das ist in der Regel aber erst dann der Fall, wenn die Täter bereits auf der Flucht sind oder die Gesellschaft Insolvenz angemeldet.

Im Zweifel ist es auf jeden Fall besser, die Auszahlung der Erträge zu verlangen - trotz einer möglichen Besteuerung. Sollte die Anlagegesellschaft das verweigern, ist das ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Gesellschaft die Auszahlung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Auszahlung zu leisten. Eine solche Weigerung sollte in Form eines Protokolls festgehalten werden. Damit lässt sich im Fall des Falles dann zumindest eine Besteuerung der nicht erhaltenen Rendite verhindern. Wichtig ist dabei natürlich auch, für eine fristgemäße Einlegung des Einspruchs zu sorgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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