Drei Tage nach Versendung bei der Post ist nicht gleich zugestellt

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Die Behörden selbst bevorzugen, wie Sie selbst wohl auch, den Versand von Bescheiden über den Postweg. Dies führt jedoch häufig zu problematischen Fällen. Zum einen sind Sie selbst immer dazu verpflichtet, zum richtigen Zeitpunkt Briefe abzusenden. 

Auf der anderen Seite müssen Behörden dies nicht, denn für sie gilt die sogenannte Zugangsfiktion. Nach dieser gilt jeder Brief automatisch am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als an Sie zugestellt.

Dieses gilt gleichwohl ausschließlich bei einer kurzen Brieflaufzeit. Vielfach kann diese kurze Brieflaufzeit jedoch nicht gewährleistet werden, da Postunternehmen vermehrt auf Subunternehmen setzen, durch welche sich die Postlaufzeit über die drei Tage hinaus verlängert. 

Dieses ist dann unzulässig und verkürzt die Frist, in der gegen Bescheide von den Behörden vorgegangen werden kann, ungemein. Daher ist in der Regel, sobald Anzeichen dafür bestehen, dass der Brief später als drei Tage nach Versendung zugegangen ist, auf dem wirklichen Tag der Zustellung zu bestehen.

Sollten Sie sich in dieser Lage wiederfinden und Komplikationen mit der Zugangsfiktion und Behörden haben, wodurch Ihnen beispielsweise Leistungen verweigert werden, müssen Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeit beachten. 

In den meisten Fällen bestreiten die Behörden keineswegs Ihren eigentlich Anspruch, sondern befassen sich nur den verspäteten Zugang Ihrer Antwort, wodurch dann keine Leistungen gewährt werden können. 

Wollen Sie sich daher gegen einen belastenden oder eine Ablehnung eines begünstigenden Bescheides der Behörde wehren wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Verwaltungsrecht zur Seite. Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns gleich hier.


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