Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG am 19.02.2020 verkündet

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Am 19.02.2020 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) verkündet. Das Änderungsgesetz weist erhebliche Eingriffe in das Waffenrecht auf. Folgendes gilt auch für Jäger:

Zuverlässigkeit

Bezogen auf die vergangenen 5 Jahre sind Mitglieder in oder Unterstützer von verfassungsfeindlichen Organisationen unzuverlässig. Dazu erfolgt eine obligatorische Anfrage beim Verfassungsschutz.

Erwerb von Langwaffen

Altes Recht: Bisher war binnen zweier Wochen der Erwerb anzuzeigen und eine WBK zu beantragen oder die Waffe darin einzutragen. 

Neues Recht: Nun hat der Jagdscheininhaber binnen zweier Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer WBK zu beantragen. Die Anzeigepflicht entfällt.

Erwerb von Schalldämpfern

Es gelten die gleichen Regeln wie bei Schusswaffen. Es erfolgt also keine Bedürfnisprüfung; der Jahresjagdschein genügt für den Erwerb. Die Fristen (wie bei Schusswaffen) sind zu beachten.

Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Altes Recht: Die Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des WaffenG und die Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat für bis zu 3 Langwaffen der Kategorie C und D war erlaubnisfrei, wenn diese in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen waren.

Neues Recht: Dies gilt nicht mehr für Waffen der Kategorie D = lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen. 

Wechselmagazine

Neues Recht: Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, sind verboten; Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, sind ebenfalls verboten.

Halbautomatische Waffen 

Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen, sind verboten; Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen, sind verboten. Umkehrschluss: Die Regelung gilt nicht für Repetierer mit Festmagazin und mehr als 10 Patronen.

Besitzstandsregelungen

Für verbotene Waffen und diesen gleichgestellte Gegenstände sieht das Änderungsgesetz Übergangsregelungen vor. D. h., der Altbesitz kann legalisiert werden.

Annex zum Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Landesrecht

Derartige Geräte sind waffenrechtlich verboten, wenn sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen (Nr. 1.2.4.2 Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG). Des Weiteren verbietet Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Laser oder Zielpunktprojektoren. Jagdrechtliche Verbote (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a) BJagdG) oder Beschränkungen der Nutzung sind ebenfalls zu beachten (Landesrecht über § 19 Abs. 2 BJagdG!). In einigen Ländern (z. B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) lautet das Landesrecht nun aber: "Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, a) Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel sowie b) künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.“ Die landesrechtlichen Ausnahmen verstoßen meines Erachtens gegen das WaffG, sodass ich Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte mit eingebautem Zielhilfsmittel (Absehen) für problematisch halte.

Fazit

Das Änderungsgesetz wird kontrovers diskutiert. Letztendlich muss der Waffenbesitzer die Regelungen kennen und sich danach richten. Anderenfalls droht die Unzuverlässigkeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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