DSGVO-Auskunftspflicht: 10.000 EUR Schadensersatz

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Unternehmen aufgepasst! Verstöße gegen die DSGVO können teuer werden!


Das Ignorieren von Auskunftsanfragen nach der DSGVO kann für Unternehmen richtig teuer werden. Dies belegt ein Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg: Das Gericht verurteilte ein Unternehmen dazu, einem ehemaligen Arbeitnehmer 10.000 EUR Schadensersatz zu zahlen, weil es seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Die Höhe des Schadensersatzes wurde auch mit der langen Dauer (20 Monate) der Nichterfüllung der Auskunftspflicht begründet.


Arbeitgeber verweigert Auskunft nach Art. 15 DSGVO


Der Hintergrund des Streitfalls war folgender: Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber gemäß Artikel 15 DSGVO Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Auskunft.


Der Kläger klagte daher seinen Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO vor dem Arbeitsgericht ein. Erst im Prozess vor dem Arbeitsgericht legte die ehemalige Arbeitgeberin nach etwa 20 Monaten einzelne Auskunftsunterlagen vor. Der Kläger forderte daher zudem Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO in Höhe von 500 EUR für jeden Monat der Auskunftsverweigerung


Gericht: 10.000 EUR Schadensersatz bei monatelanger Verweigerung der Auskunft


Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu.


Auskunft muss innerhalb von 1 Monat erteilt werden


Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der DSGVO hätte das beklagte Unternehmen die vom ehemaligen Arbeitnehmer geforderte Auskunft innerhalb eines Monats erteilen müssen. Dies wurde jedoch nicht eingehalten. Aufgrund dieses Verstoßes ist die Arbeitgeberin gemäß Artikel 82 Absatz 1 der DSGVO zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes verpflichtet.


Betroffene müssen den Schaden nicht im Detail nachweisen Detail zu erläutern. Die bloße Verletzung der DSGVO führt bereits zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden. Das Arbeitsgericht betonte in diesem Zusammenhang den präventiven Charakter des Schadensersatzanspruchs gemäß Artikel 82 der DSGVO, der auch der Abschreckung dient.


Lange Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO rechtfertigt hohen Schadensersatz 


Im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht, das in einem anderen Fall wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach Artikel 15 der DSGVO einen Schadensersatz von (nur) 1.000 EUR als angemessen ansah, hielt das Arbeitsgericht hier einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR für gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus dem deutlich höheren Auskunftsinteresse des Klägers (umfassende Auskunft im Vergleich zu einer auf Arbeitsaufzeichnungen beschränkten Auskunft) und der langen Dauer der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.


Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21


Fazit:


Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass Verstöße gegen die DSGVO zu Schadensersatzforderungen führen können. Insbesondere eine unterlassende, verspätete oder unvollständige Auskunftserteilung kann erheblichen immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 der DSGVO nach sich ziehen. Spätestens dieses Urteil sollte Arbeitgeber dazu veranlassen, Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 der DSGVO ernst zu nehmen. Sie Unternehmen sollten dafür sorgen, dass Mitarbeiter wissen, wie sie mit Auskunftsersuchen umgehen sollen und wer für deren Bearbeitung verantwortlich ist.


Arbeitnehmer können hingegen in solchen Fällen selbstbewusst vorgehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zeigt, dass sie beträchtliche finanzielle Forderungen stellen können, wenn Arbeitgeber ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ernst nehmen.


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Foto(s): @Bild von wattblicker auf Pixabay

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