Stadtplan-Ärger? Richtig reagieren bei Euro-Cities Abmahnung!

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Haben Sie schon einmal einen Stadtplan auf Ihrer Website eingebunden, um den Weg zu Ihrem Geschäft oder Büro zu zeigen? Dann könnten Sie unerwartet Post von der Euro-Cities GmbH bekommen. Viele wissen nicht, dass Kartenmaterial oft urheberrechtlich geschützt ist und man für die Nutzung eine Genehmigung braucht. Die Euro-Cities GmbH ist dafür bekannt, über die Kanzlei Meissner & Meissner Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung ihrer Karten zu verschicken. Aber sind diese Forderungen wirklich gerechtfertigt?

Was will die Euro-Cities GmbH? 

Die Euro-Cities GmbH, die hinter stadtplandienst.de steht, behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Karten zu besitzen, die von den Abgemahnten ohne Lizenz genutzt wurden. Die Abmahnungen enthalten Forderungen nach:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Zahlung von Schadensersatz im vierstelligen Bereich (konkreter Betrag abhängig von der Art der Nutzung und der Größe des Kartenmaterials),
  • Übernahme von Dokumentationskosten (95 EUR),
  • und Erstattung der Abmahnkosten (ca. 1.000 EUR).

Sind die Forderungen berechtigt? 

Ob die Euro-Cities GmbH berechtigt ist, diese Forderungen zu stellen, hängt davon ab, ob sie tatsächlich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt und die Zahlungsforderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Auch formelle Fehler in der Abmahnung können eine Rolle spielen.

Angriffspunkte gegen die Abmahnung

  • Nutzungsrechte: Die Euro-Cities müsste spätestens im Klageverfahren nachweisen, dass sie tatsächlich die ausschließlichen Rechte am Kartenmaterial hat. In einem Fall vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2015 konnte sie diesen Nachweis nicht erbringen.
  • Schadensersatz: Die Berechnung basiert auf den eigenen Lizenzbedingungen der Euro-Cities. Es ist zu bezweifeln, dass die Euro-Cities die dort genannten hohen Lizenzbeträge auf dem freien Markt tatsächlich durchsetzen kann. Auch insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Euro-Cities. Vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2015 ist ihr dieser Beweis nicht gelungen.
  • Abmahnkosten: Neben einer berechtigten Abmahnung setzt ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten voraus, dass diese im Innenverhältnis zwischen Abmahner und Kanzlei auch tatsächlich vereinbart wurden. Bei Massenabmahnungen darf dies bezweifelt werden. 

Was tun bei einer Abmahnung? 

Reagieren Sie nicht vorschnell auf die Abmahnung. Lassen Sie die Berechtigung der Abmahnung und die Forderungen von auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen. Auf keinen Fall sollte vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da bei einem Verstoß Vertragsstrafen in vierstelliger Höhe drohen. Spätestes hier ist anwaltlicher Rat "Gold" wert.

Warum kann ich Ihnen helfen? 

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und hochspezialisierte Anwältin im Urheberrecht kenne ich die Rechtsprechung und mögliche Schwachstellen urheberrechtlicher Abmahnungen genau. Ich habe bereits zahlreiche Mandantinnen und Mandanten, die mit Abmahnungen wegen der Nutzung von Kartenmaterials konfrontiert waren, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht vertreten.

Denise Himburg - Ihre Fachanwältin für gewerblichen Rechtssschutz

Foto(s): @Denise Himburg, erstellt mit Dall_E

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