DSGVO: Neue Regelungen zum Datenschutz höchst relevant – auch für private Vermieter

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Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.18 in Kraft getreten ist, hält einige Neuerungen bereit. Besonders relevant sind diese für Unternehmen und Vereine. Aber auch private Vermieter arbeiten mit den Daten ihrer Mieter und sind sich oftmals aber ihren Datenschutzpflichten nicht bewusst: Das kann jetzt aufgrund der neuen DSGVO teuer werden. Um empfindliche Bußgelder zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen.

Weitreichende Einschränkung: Datenerhebung nur bei expliziter Erlaubnis aus DSGVO zulässig

Artikel 6 der DSGVO legt hier ganz klar fest: Die Daten dürfen nur mit den aufgeführten Gründen erhoben werden. Dazu zählt insbesondere der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer natürlicher Personen, die Erfüllung einer Vertragspflicht und die Wahrung berechtigter Interessen der Beteiligten, sofern hier keine Friktion mit den Grundrechten vorliegt. Grundsätzlich dürfen auch Daten erhoben werden, wenn die betroffene Person, in diesem Fall der Mieter, eine Einwilligung für einen oder mehrere Zwecke erteilt hat.

Datensparsamkeit und Zweckbindung: Wichtigster Grundsatz der neuen DSGVO

Insbesondere die Zweckbindung der Datenverarbeitung spielt in der neuen DSGVO eine entscheidende Rolle: So dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie einem konkreten Zweck dienen. Als logische Konsequenz ergibt sich deshalb auch die Pflicht zur Löschung erhobener Daten mit Zweckerreichung. Dadurch soll eine effiziente und gleichzeitig möglichst umfangarme Datenverarbeitung erreicht werden. Insbesondere sind von diesem Grundsatz die personenbezogenen Daten wie etwa Namen und Adressdaten, Bankverbindung und Geburtsdaten betroffen. Daten zu Sexualleben, Herkunft und religiöser Weltanschauen dürfen durch den Vermieter von den Mietern nicht erhoben, geschweige denn gespeichert werden.

Schutz der erhobenen Daten: Vermieter jetzt in der Pflicht zur Maßnahmenergreifung

Integrität und Vertraulichkeit der Daten sind nunmehr durch den Vermieter zur gewährleisten. Hierzu müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen Zugangskontrollen, die Verhinderung der Nutzung durch Unbefugte, und Schutz der Daten bei Übermittlung. Auch vom privaten Vermieter werden deshalb hier gewisse Vorkehrungen erwartet. 

Im Konkreten können das etwa die Installation von Virensoftware, der Passwortschutz der datenverarbeitenden Geräte, Aktenaufbewahrung in geeigneten verschließbaren Schränken bzw. Räumen, als auch die sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal sein.

Fazit: Hohe Relevanz der DSGVO auch im Privatsektor – ein Auseinandersetzen wird unvermeidlich

Die nähere Betrachtung zeigt: Auch für private Vermieter besitzt die neue DSGVO eine sehr hohe Relevanz. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Geldbußen, sodass es jedenfalls sinnvoll ist, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen.



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