DSGVO – Teil 1: Auskunftsverlangen der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO

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Betroffene Personen können gem. Art. 15 DSGVO Auskunft über die Datenverarbeitung durch den Betroffenen verlangen. 

Wer ist die auskunftspflichtige Stelle?

Zur Auskunft ist der Verantwortliche verpflichtet, welcher allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Dies kann ein Unternehmen, eine juristische Person, eine Behörde oder Einrichtung sein.

Welche Form muss das Auskunftsverlangen haben?

Der Antrag des Betroffenen kann formfrei gestellt werden. Wird auf elektronischem Wege Auskunft verlangt, ist die Antwort ebenfalls in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Ein typisches Muster des Auskunftsverlangen gem. Art. 15 DSGVO finden Sie nachfolgend:

Muss das Auskunftsverlangen begründet werden?

Grundsätzlich muss das Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht begründet werden. In der Regel empfiehlt es sich, das Verlangen jedenfalls grob zu begründen, damit der Verantwortliche den Betroffenen identifizieren kann.

Was ist mit offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen?

Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO muss der Verantwortliche offensichtlich unbegründete oder exzessive Anträge nicht beantworten. In solchen Fällen kann der Verantwortliche die Beantwortung auch von einem angemessenen Entgelt abhängig machen. Die Beweislast der offensichtlich unbegründeten oder der exzessiven Anfrage liegt beim Verantwortlichen. Aufgrund der Risiken, die einer Auskunftsverweigerung zukommen, sollte der Verantwortliche im Zweifel Auskunftsverlangen eher großzügig behandeln.

Ein Muster zum Auskunftsrecht der betroffenen Person finden Sie z. B. auf unserer Kanzleihomepage.

Dr. Wallscheid & Drouven – Fachkanzlei für IT-Recht und Medienrecht

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  • Auskunftsrecht nach Art 15 DSGO
  • Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Recht auf Löschung und Mitteilung nach 17, 19 DSGVO

Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

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