Dubai Direkt Fonds II (quickfunds) - droht dem Anleger mit dem Güteantrag neuer Ärger?

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Dubai Direkt Fonds II (quickfunds International GmbH) – droht dem Anleger mit dem Güteantrag der Treuhandkommanditistin Straub & Kollegen GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft neuer Ärger?

In diesen Tagen erhalten Anleger der Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG unangenehme Post: Die Treuhandkommanditistin des Fonds, die Straub & Kollegen GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, hat Ende Dezember 2015 Güteantrag bei der Gütestelle Kanzlei Franz X. Ritter gestellt. Scheitert das Güteverfahren, schließt sich oftmals eine kostenintensive Klage gegen den jeweiligen Anleger an. Diese sollten daher umgehend aktiv werden und ihre Kapitalanlage von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

KAP Rechtsanwälte hatten bereits berichtet, dass sich rund um die seit Jahren in Liquidation befindliche Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG (kurz Dubai Direkt Fonds II, DDFII) schon Anfang letzten Jahres Seltsames ereignete: So hatte sich Fonds im Februar 2015 an seine Anleger gewandt und sie dazu aufgefordert, ihre noch ausstehenden Einlagen einzuzahlen. Vielen Immobilienfonds-Anlegern wurde darüber hinaus ein Mahnbescheid über die ausstehende Einlagesumme zugestellt.

Besonders prekär: Viele Anleger haben diese Einlagen bislang mit Einverständnis des Fonds noch gar nicht gezahlt. Auch die Treuhandkommanditistin will nun an die Einlagesummen heran und beruft sich dabei auf einen im Treuhandvertrag vereinbarten Freistellungsanspruch gegen die einzelnen Anleger.

Zahlungsaufforderung der Gesellschaft und der Treuhandkommanditistin

In einer Vielzahl von Fällen erfolgte nach Zeichnung der Beteiligung keine Einzahlung der Einlage, was nach unserer Erfahrung schon sehr ungewöhnlich ist. Eine Aufforderung der Gesellschaft hierzu erfolgte damals nicht, vielmehr „ruhte“ die Angelegenheit zunächst.

Nachdem offenbar bei der Gesellschaft ein erheblicher Geldbedarf besteht, forderte sie die Anleger zur Zahlung der ausstehenden Einlagen auf und unterstrich ihre Forderung in den uns vorliegenden Fällen mit der gleichzeitigen Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Was Anleger grundsätzlich dazu bewegen sollte, in die zwischenzeitlich in Liquidation befindliche Gesellschaft noch weiteres Geld zu investieren, wurde dort nicht deutlich gemacht und ist uns auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil findet sich der Hinweis, dass bei der Schlussverteilung der gestundete Teil der Einlage einschließlich Zinsen mit dem Liquidationserlös „verrechnet“ werde. Was dies in Zahlen bedeutet, wird jedoch nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dass die Anlage in einem Verlust der Anleger geendet hat, dürfte feststehen.

Nun wird auch die Treuhandkommanditistin aktiv: Wohl um eine mögliche Verjährung der Ansprüche zu verhindern, wurde nun das Güteverfahren eingeleitet, um so Zeit zu gewinnen und ggf. gegen den einzelnen Anleger im Wege der Klage vorzugehen.

Anleger des Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG sollten von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie tatsächlich zur Zahlung der Einlage verpflichtet sind, oder ob sie sich, wie wir empfehlen, gegen die im Güteantrag geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen sollten. Insbesondere, wenn ein Widerruf der Beteiligung erfolgt sein sollte, ergeben sich Chancen für den Anleger (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.05.2012, Az. BGH II ZR 1/11).


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