Dürfen Fahrer ein Handy halten? OLG Stuttgart vom 03.01.2019

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Das Halten eines Mobiltelefons oder eins anderen elektronischen Geräts stellt auch nach aktuellen Fassung des § 23 Abs. 1a StVO keine Ordnungswidrigkeit dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart eindeutig klargestellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18).

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt nach dem Beschluss des Stuttgarter Senats keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird nach Ansicht der Richter untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Darf ein Amtsgericht die Bestimmung anders interpretieren?

Der Wortlaut beider Verordnungstexte lässt keinen Interpretationsspielraum zu, sondern es wird insoweit auch nach neuer Rechtslage weiterhin eine gerätespezifische Nutzung vorausgesetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019).

Hat sich durch die Neuregelung der Anwendungsbereich erweitert?

Dass die Neuregelung anstatt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist, führt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, s.o.) nicht zu einer Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Vorschrift im Hinblick auf eine nach wie vor erforderliche Nutzung des elektronischen Gerätes.

Ist diese Rechtsprechung eine Einzelmeinung?

Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. November 2018 (Aktenzeichen: 1 Rb 25 Ss 1157/18) im Rahmen der Entscheidung über ein Doppelverwertungsverbot aus der zitierten Passage des Bußgeldkataloges bereits zu Recht den Schluss gezogen, dass die (rechtswidrige) Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs für den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO konstitutiv und deshalb durch das Doppelverwertungsverbot vom Bußgeldbemessungsakt ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart, s.o.).

Ein nutzungsunabhängiges Verbot elektronischer Geräte einzuführen war nicht die Intention der Gesetzesanpassung, sondern vielmehr die Ausweitung auf andere elektronische Geräte.

Der Verfasser ist seit 2001 im Verkehrsrecht spezialisiert und führt Verteidigungen in Ordnungswidrigkeitsverfahren in Baden-Württemberg und Bayern vor den Amtsgerichten, durch. Er empfiehlt insbesondere, dass Betroffene sich einen Verteidiger suchen sollten, der die Rechtsprechung vor Ort kennt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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