Düsseldorfer Tabelle

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Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie zur Höhe Unterhalts dar und weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte; dies können zwei Kinder sein oder ein Ehegatte und ein Kind. Hat der Unterhaltsverpflichtete mehr oder weniger unterhaltsberechtigten Unterhalt zu zahlen, können Ab- oder Zuschläge zu den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle mittels Einstufung in die nächstniedrigere oder höhere Gruppe veranlasst sein.

Die Unterhaltssätze der ersten Einkommensgruppe stellen den sogenannten Mindestbedarf dar.

Der Unterhalt für ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Lebt ein studierendes Kind nicht mehr bei den Eltern oder einem Elternteil, beträgt ab Januar 2018 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel monatlich 735 €.

Steht einem in Berufsausbildung befindlichen Kind Unterhalt neben der Ausbildungsvergütung, das das Kind erzielt, zu, so ist vor der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch, diese ab Januar 2018 um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen. Bisher betrug der Kürzungsbetrag 90 €.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, in der Regel hälftig, bei volljährigen Kindern zu 100 %, sodass sich der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen entsprechend vermindert.

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen in der Regel zum 1. Januar eines Jahres oder zum 1. Juli. Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.1.2018. Derzeit findet noch die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung vom 1.1.2017 Anwendung.


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