Düsseldorfer Tabelle 2015

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Erneut bleiben die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 unverändert. Trotz Ankündigung bereits im Jahr 2013 wurde bislang der steuerliche Kinderfreibetrag, an den die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle gekoppelt sind, vom Bundesfinanzministerium nicht angehoben. Dies soll nun Anfang 2015 geschehen. Bis dahin bleiben die Kindesunterhaltsbeträge unverändert.

Allerdings wurde zum 01.01.2015 der notwendige Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht, dem nach Leistung von Kindesunterhalt das Minimum von 1.080,00 EUR (bisher 1.000,00 EUR) bei Erwerbstätigen, 880.00 EUR (bisher 800,00 EUR) bei Nicht-Erwerbstätigen verbleiben muss.

Gerade in Mangelfällen, in denen schon bisher der Kindesunterhalt gekürzt werden musste, kann also eine weitere Kürzung bevorstehen.

Da das Kindergeld beide Eltern sowohl für den Bar- als auch für den Betreuungsunterhalt entlasten soll, darf der Unterhaltspflichtige von den Tabellenbeträgen das halbe Kindergeld abziehen. Dies sind die monatlichen Zahlbeträge, abhängig von Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes:

Zahlbeträge (nach Abzug ½ Kindergeld von € 92,00)

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen      Altersstufe in Jahren                             Prozentsatz

                                     0-5          6-11         12-17       ab 18

bis 1500                         225          272           334          304         100
1501-1900                      241          291           356          329         105
1901-2300                      257          309           377          353         110
2301-2700                      273          327           398          378         115
2701-3100                      289          345           420          402         120
3101-3500                      314          374           454          441         128
3501-3900                      340          404           488          480         136
3901-4300                      365          433           522          519         144
4301-4700                      390          462           556          558         152
4701-5100                      416          491           590          597         160

Bei Einkünften über 5.100,00 EUR netto kann Kindesunterhalt über dem Höchstbetrag gefordert werden, wenn ein höherer monatlicher Lebensbedarf nachgewiesen ist.

Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind es mehr oder weniger, wird die Einstufung entsprechend herab- oder hinaufgesetzt, je unterhaltsberechtigter Person um eine Einkommensgruppe.


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