Düsseldorfer Tabelle 2015
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Erneut bleiben die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 unverändert. Trotz Ankündigung bereits im Jahr 2013 wurde bislang der steuerliche Kinderfreibetrag, an den die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle gekoppelt sind, vom Bundesfinanzministerium nicht angehoben. Dies soll nun Anfang 2015 geschehen. Bis dahin bleiben die Kindesunterhaltsbeträge unverändert.
Allerdings wurde zum 01.01.2015 der notwendige Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht, dem nach Leistung von Kindesunterhalt das Minimum von 1.080,00 EUR (bisher 1.000,00 EUR) bei Erwerbstätigen, 880.00 EUR (bisher 800,00 EUR) bei Nicht-Erwerbstätigen verbleiben muss.
Gerade in Mangelfällen, in denen schon bisher der Kindesunterhalt gekürzt werden musste, kann also eine weitere Kürzung bevorstehen.
Da das Kindergeld beide Eltern sowohl für den Bar- als auch für den Betreuungsunterhalt entlasten soll, darf der Unterhaltspflichtige von den Tabellenbeträgen das halbe Kindergeld abziehen. Dies sind die monatlichen Zahlbeträge, abhängig von Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes:
Zahlbeträge (nach Abzug ½ Kindergeld von € 92,00)
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen Altersstufe in Jahren Prozentsatz
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 225 272 334 304 100
1501-1900 241 291 356 329 105
1901-2300 257 309 377 353 110
2301-2700 273 327 398 378 115
2701-3100 289 345 420 402 120
3101-3500 314 374 454 441 128
3501-3900 340 404 488 480 136
3901-4300 365 433 522 519 144
4301-4700 390 462 556 558 152
4701-5100 416 491 590 597 160
Bei Einkünften über 5.100,00 EUR netto kann Kindesunterhalt über dem Höchstbetrag gefordert werden, wenn ein höherer monatlicher Lebensbedarf nachgewiesen ist.
Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind es mehr oder weniger, wird die Einstufung entsprechend herab- oder hinaufgesetzt, je unterhaltsberechtigter Person um eine Einkommensgruppe.
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