Duldungspflicht eines Geschäftsführers bezüglich Fotoberichterstattung

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Das Filmen auf dem Weg zur Aufsichtsratssitzung muss der Geschäftsführer eines Unternehmens dulden, obwohl dies außerhalb seines Arbeitsplatzes geschehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer aufgrund sittenwidriger Niedriglöhne und sehr schlechter Arbeitsbedingungen in der Öffentlichkeit stark kritisiert wird und er alle Interviewtermine verweigert. Somit gilt auch für allgemein gesellschaftliche Vorkommnisse der Begriff der Zeitgeschichte.

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich bei dem Kläger um den Geschäftsführer eines, wie oben bereits beschrieben, kritisierten Unternehmens. Im Rahmen dieser Geschehnisse versuchte ein Reporter wiederholt ein Foto des Geschäftsführers bzw. einen Interviewtermin mit eben diesen zu bekommen, was ihm aber nicht gelungen ist. Dem Reporter war es jedoch gelungen den Kläger zu fotografieren und zu filmen, als er sich auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung eines Sportclubs war. Gegen die Verbreitung von diesen Foto- und Filmaufzeichnungen versuchte der Kläger nun vorzugehen.

Das Landgericht Hamburg gab dieser Klage jedoch nicht statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung dieser Aufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers gerechtfertigt ist, da die Interessen des Geschäftsführers nicht beeinträchtigt worden sind. Außerdem handelt es sich bei diesen Vorwürfen um Geschehnisse der Zeitgeschichte, denen allgemein gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Folglich muss der Geschäftsführer es hinnehmen, dass er außerhalb seines Arbeitsplatzes gefilmt wird, insbesondere da die Presse wiederholt vergeblich versucht hat, den Geschäftsführer zu interviewen. (LG Hamburg, Urteil vom 14.05.10 - 324 O 159/10)


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