„Aufsichtsrat tendiert zur Abberufung des Geschäftsführers“ äußerungsrechtlich Tatsachenbehauptung

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Landgericht Köln verbietet Fachzeitschrift geschäftsschädigende Äußerungen

In einer Fachzeitschrift für Entscheider in der Sozialwirtschaft wurde über eine gemeinnützige Gesellschaft nicht zum ersten Mal dergestalt berichtet, dass sich das Wohlfahrtsunternehmen nunmehr zu Wehr setzten wollte. 

So wurde in dem Branchenblatt über Geschäftsinterna des Wohlfahrtunternehmens unter Bezugnahme auf einen „Insider“ falsch berichtet. Und zwar dergestalt, dass beispielsweise der Dienstsitz der Gesellschaft im Aufsichtsrat ein Dauerthema sei, ein Geschäftsführer Veranstaltungen einfach gestrichen habe und der Aufsichtsrat zu der Abberufung des medizinischen Geschäftsführers „tendiere“.

Diese Verbreitung der falschen geschäftsschädigenden Tatsachen wollte sich das Wohlfahrtsunternehmen nicht gefallen lassen. Nachdem der Verlag der Fachzeitschrift auf eine außergerichtliche Abmahnung nicht entsprechend reagierte, beantragten Renner Morbach erfolgreich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht Köln.

Das Landgericht Köln verbot jetzt mit einstweiliger Verfügung vom 17.03.2017 (AZ. 28 O 49/17) der Fachzeitschrift unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft, diese Äußerungen über das Wohltätigkeitsunternehmen weiter zu behaupten oder zu verbreiten. 

Zwischenzeitlich hat der Verlag der Fachzeitschrift die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung des Rechtsstreits anerkannt.

Fazit

Unwahre Tatsachenbehauptungen im geschäftlichen Bereich können das Recht am Unternehmen verletzen und verunsichern zudem Kunden und Geschäftspartner. Dabei ist auch eine scheinbar spekulative Äußerung über die Abberufung eines Geschäftsführers wie vorliegend „Der Aufsichtsrat soll zu seiner Abberufung tendieren“ im Rahmen der Verbreiterhaftung als unwahre Tatsachenbehauptung zu verbieten. Denn hier handelt es sich um eine sogenannte „innere Tatsache“. Eine solche Äußerung zu Beweggründe, Absichten und Einschätzungen des Aufsichtsrats ist dem Beweise zugänglich, also nachweislich wahr oder unwahr. Denn hier kann man nachprüfen, ob sich im Aufsichtsrat tatsächlich eine solche Absicht verfestigt hat, den Geschäftsführer zu entlassen oder nicht. Vorliegend konnte der Aufsichtsrat dem Gericht glaubhaft machen, dass der medizinische Geschäftsführer das uneingeschränkte Vertrauen des Aufsichtsrats genießt und eine Abberufung nicht zur Debatte steht.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Persönlichkeits- und Unternehmerpersönlichkeitsrechts.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Renner Morbach Rechtsanwälte


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