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Durchbruch in Frankfurt am Main - Landgericht Frankfurt entscheidet für Darlehensnehmer bei Widerruf

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Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seit Ende 2014 ausnahmslos Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, ist es uns nunmehr gelungen, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken. Die von uns vertretenen Kläger hatten im Mai 2007 mit der Alte Leipziger Bauspar AG einen Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung geschlossen und diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 02.02.2015 widerrufen.

Nachdem die Alte Leipziger den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst bzw. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Mit Urteil vom 22.10.2015 (2-05 O 194/15) hat das Landgericht nunmehr der Klage stattgegeben und den Klägern darüber hinaus auch die ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

In dem Urteil stellt das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der Alten Leipziger bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Erklärung.“), wie auch, dass sich die Alte Leipziger nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, da in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis unter den Widerrufsfolgen fehlte.

Wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2008, 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) hat das Gericht im weiteren völlig zutreffend festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist, wie den Darlehensnehmern nach der Gesetzeslage ein nicht erlöschendes Widerrufsrecht zustand. Weiter hat das Landgericht völlig zu Recht festgestellt, dass das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist, und der Einwand der Alten Leipziger insoweit auch nicht verfange, dass die Kläger das Darlehen beanstandungsfrei über viele Jahre ordnungsgemäß bedient haben.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des Landgerichts Frankfurt am Main von der gerichtlichen Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben, zumal auch bereits andere Kammern des Landgerichts angekündigt haben, entsprechenden Klagen stattzugeben. Mit den jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main dürfte auch der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach der Klagen regelmäßig wegen des Einwands der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden, der Boden entzogen und die Erfolgsaussichten in den jeweiligen Berufungsverfahren deutlich gestiegen sein.

Für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.huenlein.de


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