Durchsetzung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld

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Hat ein Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz seines an Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen Rechts erlittenen Schadens, ist stets zu prüfen, ob daneben auch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber dem Schädiger besteht.

Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens durch Zahlung eines Geldbetrages. Neben Körperschäden sollen durch die Zahlung des Schmerzensgeldes auch Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und sonstige Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die ursächlich auf der erlittenen Verletzung beruhen.

Da ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht automatisch beim Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegeben und die Bestimmung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes lediglich durch einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Sachverhalten möglich ist, ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung unerlässlich, um beim Schädiger ein möglichst hohes Schmerzensgeld durchsetzen zu können.


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