DWS Immoflex Vermögensmandat - Neue BGH-Urteile bieten geschädigten Anlegern Aussicht auf Schadensersatz

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Unter der weltweiten Finanzkrise haben bekanntermaßen auch viele offene Immobilienfonds und Dachfonds gelitten.

Auch der offene Dachfonds der Deutschen Bank, der DWS Immoflex Vermögensmandat, musste schließlich aufgrund der Krise eines seiner Zielfonds den Betrieb einstellen, seit dem Oktober 2013 befindet sich der Dachfonds nun in Auflösung.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -liquidation ist bis heute unterschiedlich. Teilweise überwiegt die Erleichterung nach dem Motto „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“. Teilweise sind viele Anleger auch enttäuscht und verärgert wegen der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: „Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet.“

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

Dass die Anleger aber über diese mögliche Schließung ihres offenen Fonds nicht bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt worden sind, gibt Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Berater, so der BGH nun in zwei aktuellen Urteilen.

So hatte der BGH im April 2014 darüber zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Der BGH urteilte, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: „Die BGH-Urteile ist natürlich Wasser auf die Mühlen betroffener Anleger, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wie immer muß allerdings auch jeder Einzelfall angesehen werden.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also „anleger- und anlagegerecht“, beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der „offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds“ ist hier eine genaue Prüfung notwendig.“

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB


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