EA288-Motor: OLG Naumburg entscheidet im Dieselskandal 2.0 erneut zugunsten der Verbraucher

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Im Dieselskandal 2.0 um den EA288-Motor waren viele Betroffene lange Zeit verunsichert, nachdem mehrere Urteile gegen die Verbraucher ergingen. In letzter Zeit ist jedoch ein Umschwung in der obergerichtlichen Rechtsprechung erkennbar, der Verbrauchern wieder Hoffnung gibt. Dieser Linie folgend hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.11.2021 (Az.  8 U 46/21) erneut ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und gegen die Volkswagen AG entschieden. Worum es in dem Fall ging und wie das Oberlandesgericht seine Entscheidung begründet hat, lesen Sie in diesem Artikel.

Die Klägerin kaufte am 03.07.2018 einen Gebrauchtwagen der Marke VW Beetle 2.0 TDI Cabrio zu einem Kaufpreis von 29.777 Euro. Den Kauf hatte die Klägerin darlehensfinanziert. Vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht Dessau-Roßlau (Az.: 4 O 647/20) hatte die Klägerin den Autohersteller Volkswagen AG auf Schadensersatz verklagt. Vor dem Landgericht scheiterte die Klägerin jedoch. Die Klage wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin wurde das Landgerichtsurteil vor dem Oberlandesgericht Naumburg abgeändert und die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Der Autohersteller wurde zudem dazu verurteilt, die Klägerin von den noch ausstehenden Darlehensraten freizustellen. Im Gegenzug gibt die Klägerin das Fahrzeug an die Volkswagen AG zurück.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Volkswagen AG niemand, sodass das Oberlandesgericht diese im Wege eines sogenannten Teil-Versäumnisurteils verurteilte. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist. 

Mit dieser Entscheidung bleibt das Oberlandesgericht Naumburg seiner verbraucherfreundlichen Linie treu. Bereits im Frühjahr letzten Jahres hatte das OLG Naumburg mit Urteil vom 09.04.2021 (Az.: 8 U 68/20) das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgericht Halle aufgehoben und die Volkswagen AG stattdessen zur Schadensersatzzahlung wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass auch in dem Nachfolgedieselmotor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wurde. Durch die Zykluserkennung erkennt das betroffene Fahrzeug, wenn es einen bestimmten Fahrzyklus auf einem Rollenprüfstand abfährt und die Motorsteuerung auf ein entsprechend schadstoffarmes Kennfeld umschaltet. Das OLG ist der Ansicht, dass durch eine wie im EA288-Motor verbaute Fahrkurvenerkennung die Abgasrichtlinien der EU zwar in einer Prüfungssituation erreicht werden, jedoch nicht auf der Straße. Dies ist aus Sicht des OLG genauso eine sittenwidrige Täuschung des Fahrzeugkäufers wie bei der Kippschalterlogik mit Prüfstandserkennung des vorherigen EA189-Motors.  

Das neuerliche Berufungsurteil des OLG Naumburg zeigt einmal mehr, dass sich für Käufer betroffener Dieselfahrzeuge der Marken VW Amarok, Arteon, Beetle, Caddy, Crafter, Eos, Golf, Jetta, Passat, Polo, Scirocco, Sharan, Tiguan, Touran, T-Roc, T6, - 1,4; 1,6; 2,0 Liter Motoren; Audi A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT - 1,4; 1,6; 2,0 Liter Motoren; Skoda Fabia, Rapid, Roomster, Octavia, Superb, Yeti - 1,4; 1,6; 2,0 Liter Motoren; SEAT Alhambra, Altea, Exeo, Leon, Toledo - 1,4; 1,6; 2,0 Liter Motoren, Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen AG lohnen können. Auch Kläger, die vor einem Landgericht in erster Instanz ein klageabweisendes Urteil hinnehmen mussten und noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen können, haben durch den aktuell spürbaren Umschwung in der Rechtsprechung Anlass zu neuer Hoffnung und sollten daher eine Berufung in Betracht ziehen und von einem qualifizierten und erfahrenen Anwalt die Erfolgsaussichten in ihrem individuellen Fall prüfen lassen.

Kostenlose Erstberatung für Betroffene

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zeigen wir Ihnen gerne persönlich und transparent auf, ob wir Ihnen eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen VW oder eine Berufung gegen ein abweisendes erstinstanzliches Urteil empfehlen und welche konkrete Schadensersatzsumme realistisch ist. Im Hinblick auf die grundsätzlich vom Schadensersatz in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung für die mit dem betroffenen Fahrzeug gefahrenen Kilometer, sollte mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht lange gewartet werden, da die zu erwartende Schadensersatzsumme immer geringer wird.



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