eBay – Abmahnung des Stefan Reebig durch Rechtsanwälte Awender und Werner wegen Schein-Privatverkauf

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Awender & Werner für Stefan Reebig

Uns wurden in jüngster Vergangenheit gleich mehrere Abmahnungen der Rechtsanwälte Awender & Werner Namens und im Auftrag des Herrn Stefan Reebig zur ersten Einschätzung vorgelegt.

In den uns vorliegenden Fällen bezog sich die Abmahnung jeweils darauf, dass der Abgemahnte Artikel aus dem Bereich sogenannter E-Shishas / E-Zigaretten sowie Zubehör über eBay als privater Anbieter verkauft hat. Die Rechtsanwälte Awender & Werner nahmen jeweils Bezug auf ein konkretes Angebot des Abgemahnten.

Gerügt wurde sodann, dass sich der Abgemahnte augenscheinlich als privater Anbieter darstelle, obwohl er gleich einem gewerblichen Händler agiere. Nach dortiger Auffassung sei der Abgemahnte nämlich wegen der Art, Menge und Anzahl der vertriebenen Produkte eindeutig als gewerblicher Anbieter einzustufen. Dies insbesondere, da er angeblich über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder Artikel der gleichen Warengattung, die allesamt neu seien, anbiete.

Konkret gerügt werden sodann sowohl fehlende Information zum Widerrufsrecht für Verbraucher als auch fehlende Informationen zu der erforderlichen Anbieterkennzeichnung.

Die Forderungen innerhalb der Abmahnungen waren sämtlich gleich gelagert. Der Abgemahnte wurde danach aufgefordert, eine geeignete Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr abzugeben. Weiter behält sich der Abmahner die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Weiter wurden dem Abgemahnten angeblich entstandene Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 20.000,00 € aufgegeben.

In jedem Fall ist eine erhaltene Abmahnung ernst zu nehmen, da bei Missachtung der insofern gesetzten Fristen die gerichtliche Inanspruchnahme jedenfalls droht. In jedem Einzelfall ist indes individuell zu prüfen, ob die Schwelle zum gewerblichen Handeln tatsächlich überschritten ist. Dies ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, die durch die Rechtsprechung dazu bestimmt wurden, zu erörtern.

Fraglich bleibt natürlich auch, ob die Abmahnung nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG deshalb rechtsmissbräuchlich ist, da die Entstehung und Generierung angeblicher Rechtsanwaltsgebühren vorliegend im Vordergrund steht.

Sollten auch Sie etwa eine hier beschriebene Abmahnung der Gegenseite erhalten haben, stehen wir mit unserem gesamten Team für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nutzen Sie die Kontaktaufnahme.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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Stand der Bearbeitung: 04/2018

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