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Echt wahr: Die Kopie einer Kopie ist eine Kopie

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Alle Ämter, die mit Steuern zu tun haben, sind in Bezug auf Belege eher konservativ eingestellt und müssen diesbezüglich die geltenden Gesetzesvorlagen einhalten. Allerdings nehmen sie es manchmal zu genau und verweigern die Anerkennung eines korrekten Beleges – im vorliegenden Fall eine Kopie einer Rechnungskopie. Hier musste sogar der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob dies rechtmäßig ist.

Kopie einer Rechnungskopie eingereicht

Im vorliegenden Fall wollte ein im Ausland ansässiges Unternehmen seine im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet bekommen – immerhin einen Betrag i. H. v. 16.694,56 Euro. Dazu wurden dem Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) alle Rechnungsdokumente auf elektronischem Weg beigefügt – allerdings waren einige aber aufgrund eines Aufdrucks als Kopie der Originalrechnung zu erkennen. Aus diesem Grund vergütete das BZSt die Vorsteuer nur für die eingescannten Originalrechnungen mit einem Betrag von 6699,74 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Einspruch und erhielt im Einspruchsverfahren zusätzlich 409,44 Euro. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Unternehmen bekommt recht

Das Finanzgericht (FG) Köln gab dem Unternehmen recht und sprach ihm den kompletten Vorsteuerabzug i. H. v. 16.694,56 Euro zu. Damit war aber das BZSt nicht einverstanden und ging vor dem BFH in Revision – allerdings ohne Erfolg. Die Richter des BFH wiesen die Revision des BZSt zurück und entschieden, dass das Unternehmen durch die Einreichung einer Rechnungskopie die Antragsfrist gewahrt hat.

Für den Fall, dass einem Antrag auf Vorsteuerabzug auf elektronischem Weg Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind, genügt es, dass eine Kopie einer Kopie eines Originals angefertigt wurde – denn es handelt sich dabei immer noch um eine Kopie des Originals, schließlich haben die vorgelegten Rechnungskopien denselben Erklärungsinhalt wie die Originalrechnungen. Dies konnte auch nachgeprüft werden, denn das Unternehmen hat im weiteren Verfahren die Originalrechnungen elektronisch erfasst und übersandt.

Folglich erhielt das klagende Unternehmen seinen beantragten Vorsteuerabzug i. H. v. 16.694,56 Euro komplett erstattet.

Aktuell ist zu beachten, dass nach der seit 2015 geltenden Rechtslage eingescannte Originale eingereicht werden müssen.

(BFH, Urteil v. 17.05.2017, Az.: V R 54/16)

(WEI)

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