EEG nach dem Energiesammelgesetz für die öffentliche Hand

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Unternehmen der öffentlichen Hand sollten aufgrund des Energiesammelgesetzes ihr Energiemanagement dahingehend prüfen, ob die Weiterleitung von Strom an Dritte ordnungsgemäß erfolgt. Aufgrund der letztmaligen Novelle des EEG durch das Energiesammelgesetz wird erneut der Handlungsdruck für Unternehmen der öffentlichen Hand verstärkt, die Weiterleitung von Strom an Dritte ordnungsgemäß zu messen, zu dokumentieren und abzurechnen.

Bei unserer Beratung von Krankenhäusern, Stadtwerken, Alten- und Pflegeheimen fällt auf, dass hier zumeist durch Unwissenheit Fehler begangen werden. So stellen wir fest, dass noch immer nicht gemessener Drittstromverbrauch besteht.

Überprüfen Sie ihre Stromverbräuche insbesondere im Bereich von Getränkeautomaten, Snack-/Lebensmittelautomaten, Kopierern/Multifunktionsgeräten im Leasing, Handysendemasten, Geldautomaten, Stromspeichern sowie im Bereich der E-Mobilität daraufhin, dass der hier verbrauchte Strom dem tatsächlichen Stromerzeuger oder der Einkaufsgesellschaft zuzurechnen ist. Bei Krankenhäusern sollte auch ein Augenmerk auf Kantinen und OP-Säle gerichtet werden, die an Drittärzte zur Ausübung deren Behandlungen überlassen werden. Insbesondere sollten Sie auch Ihre Dokumentation hierzu überprüfen.

Neben dem Energiemanagement sollten Sie auch Meldungen an das Hauptzollamt, an das BAFA sowie an die Bundesnetzagentur abgleichen. Dies hängt meist auch mit der Frage zusammen, ob und wie die weitergeleiteten Strommengen dem Dritten berechnet werden sollen.

Die zuvor genannten Bereiche müssen miteinander übereinstimmen und sollten ständig abgeglichen werden. Gerne stehen wir hier mit unserer Kenntnis zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Jasper Stein



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