EEG-Umlage, Rechnung von Tennet TSO GmbH, Amprion GmbH, 50Herz Transmission GmbH oder TransnetBW GmbH

  • 1 Minuten Lesezeit

Gemäß § 74 EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Dies gilt auch für Eigenversorger, also solche natürlichen oder juristischen Personen, die Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchen, wobei der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt und welche gemäß § 61 EEG mit der EEG-Umlage teilweise belastet sein kann.

Zu den ebenfalls von § 74 EEG erfassten Elektrizitätsunternehmen zählen alle juristischen und natürlichen Personen, die Elektrizität an Letztverbraucher liefern. Erforderlich ist danach – auch in Abgrenzung zur Eigenversorgung – die Personenverschiedenheit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher, welches zur Folge hat, dass der insoweit letztverbrauchte Strom mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, vgl. § 60 Absatz 1 EEG.

Derzeit machen die Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche gegen Letztverbraucher nach § 60 Absatz 1 EEG ebenso geltend, wie entsprechende Ansprüche gegen Letztverbraucher für die Eigenversorgung gemäß § 61 EEG. Dabei basiert die Höhe des jeweils in Rechnung gestellten Abschlags auf der EEG -Umlagenberechnung gemäß § 3 Ausgleichmechanismusverordnung und der Prognose des jeweiligen Stromabsatzes an Letztverbraucher bzw. der Eigenversorgung.

Sollten Stromerzeugungsanlagenbetreiber (z.B. PV-, Wind-, Biogas- oder BHKW-Anlagenbetreiber) daher unter die oben skizzierten Vorgaben fallen, aber keine Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber gemacht haben, könnten Sie sich ebenfalls entsprechenden Ansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber ausgesetzt sehen.

Ebenso fallen Anlagenbetreiber, die nicht als Anlagenbetreiber, sondern als Dritte, den erzeugten Strom verbrauchen, in der Regel unter die Begrifflichkeit der Belieferung von Letztverbrauchern. Hier muss gründlich geprüft werden, ob ein Anspruch – auch künftig für die Vergangenheit – besteht.

In Fällen, in denen die Übertragungsnetzbetreiber, Tennet TSO GmbH, Amprion GmbH, 50Herz Transmission GmbH oder TransnetBW GmbH, oder auch Verteilnetzbetreiber von Ihnen Zahlungen der EEG-Umlage einfordern, empfehlen wir Ihnen dringende Rücksprache mit fachkundigen Rechtsanwälten im Energierecht. Gerne können wir hier für Sie erste Fragen telefonisch klären.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jasper Stein LL.M.

Beiträge zum Thema