Ehegattentestament bei Scheidung wirksam?

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Kommt eine Ehe durch ein Scheidungsverfahren zum Ende, stellt sich die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert.

Über einen solchen Fall hatte jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Ein Ehepaar hatten im Jahr 2012 ein sogenanntes Berliner Testament verfasst (siehe hierzu meinen Rechtstipp vom 11.01.2018). Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Er legte in diesem Testament ausdrücklich fest, dass die Ehefrau nichts bekommen solle.

Später reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das OLG bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Adoptivtochter alleinige Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liegt die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt hat, lässt seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es hätte vielmehr klargestellt werden müssen, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist.

Es liegt auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollten. Eine solche Absicht kann vorliegend nicht zu erkennen sein. Der verstorbene Ehemann hat durch das Verfassen eines neuen Testaments und der ausdrücklichen Erklärung, dass die Ex-Frau nichts erben soll, klar zum Ausdruck gebracht, dass er an dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute nicht festhalten will.

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