Das Berliner Testament

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Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder, zu Schlusserben. Ziel dieses Testaments ist es, dass der überlebende Ehegatte zunächst das gesamte Erbe erhält und sein Lebensstandard damit gesichert ist. (Zu den Besonderheiten bei der Form der Erstellung siehe meinen Rechtstipp vom 15.12.2017)

Zu beachten ist allerdings, dass das Berliner Testament eine sog. Bindungswirkung entfaltet, was nicht selten zu Streitigkeiten führt. Eine Bindungswirkung wird dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen wurde. Von einer Wechselseitigkeit und damit Bindungswirkung kann fast immer ausgegangen werden, wenn sich Ehegatten als Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben.

Zu beachten ist hierbei, dass diese Verfügungen nicht ohne weiteres widerrufen werden können. Haben beide Ehepartner den Wunsch, das Berliner Testament aufzuheben, könne Sie dies gemeinschaftlich tun, z. B. durch Vernichtung oder Erstellung eines neuen Testaments. Ein notarielles Testament muss aus der amtlichen Verwahrung genommen werden.

Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur zu Lebzeiten beider Ehepartner möglich und muss in notarieller Form erklärt und dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Widerruf der wechselseitigen Verfügungen nicht mehr möglich.

Die Kinder sind beim Berliner Testament im ersten Erbfall enterbt. Das hat zur Folge, dass sie ihren Pflichtteil geltend machen können. Deshalb findet sich in vielen dieser Testamente eine sog. Pflichtteilsklausel. Danach ist das Kind, welches den Pflichtteil verlangt für den zweiten Erbfall enterbt und kann dann auch hier nur den Pflichtteil verlangen. Ob die Aufnahme einer Strafklausel sinnvoll und geboten ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Sie sollte in das Ermessen des überlebenden Ehegatten gestellt werden. Aus steuerlichen Erwägungen kann es sinnvoll sein, die Geltendmachung eines Pflichtteils zuzulassen, da andernfalls die Freibeträge aus dem 1. Erbfall für die Schlusserben verschenkt werden.

Im Falle der Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirkung, es sei denn, die Ehegatten haben es anders verfügt, z. B. bezüglich der gemeinsamen Kinder als Schlusserben.

In der Vergangenheit wurde oft eine sog. Wiederverheiratungsklausel in das Testament aufgenommen. Darin war geregelt, dass der Nachlass im Falle der Wiederverheiratung auf die Schlusserben übergeht und nicht erst beim Tod des 2. Ehegatten. Diese Klausel hat ihre Wirkung jedoch weitestgehend verloren, seit das Zusammenleben ohne Trauschein immer üblicher geworden ist.

Wie Sie sehen, hat auch die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments seine Tücken und rechtlicher Rat ist in vielen Fällen angebracht. Ich freue mich auf Ihre Terminvereinbarung.

Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen "Die Vorsorgevollmacht", "Die Patientenverfügung" „Der Notfallordner“ und „Der überschuldete Nachlass“ behandeln. 


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