Ehevertrag sinnvoll gestalten ? – Eine mögliche Trennung in guten Zeiten regeln

  • 3 Minuten Lesezeit
Eheleute, die ohne Ehevertrag heiraten leben rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft.


Dieses bedeutet, dass alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils gehört hat, auch danach jeweils Eigentum des einzelnen Ehepartners bleibt.

Im Falle der Trennung wird das Anfangsvermögen jedes Partners jeweils mit seinem Endvermögen verglichen. Vereinfacht gesagt, wird der geringere Zugewinn von dem höheren abgezogen und das Ergebnis halbiert. Auf diese Hälfte hat dann derjenige, der weniger hinzugewonnen hat, einen Anspruch.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist gibt es klare Regelungen zum Zugewinnausgleich, welche im Falle der Trennung der Eheleute in den meisten Fällen zu einem fairen und gerechten Ausgleich führen.

Der Gesetzgeber zielte hier auf das klassische Familienmodell ab, in dem der Ehepartner geschützt wird, der wegen der Kinderbetreuung beruflich zurücksteckt.

Abgesehen davon, dass dieses klassische Familienmodell immer weiter an Bedeutung verliert, kann es weitere gute Gründe geben vor oder nach der Eheschließung Regelungen in einem Ehevertrag zu treffen.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Ehepartner die Berufsfindung abgeschlossen und keinen Kinderwunsch haben und im Falle der Trennung ohne gegenseitige finanzielle Forderungen auseinandergehen. Ein Ehevertrag kann hier durchaus sinnvoll sein. Umgekehrt kann eine Regelung gewünscht werden den Ehepartner, der wegen der Kindererziehung beruflich zurücksteckt, wirtschaftlich abzusichern.

Haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann galt das Recht des Aufenthaltslandes oder des Landes, in dem beide zuletzt gemeinsam gelebt haben – so war es jedenfalls in Deutschland, allerdings nur bis zum 28.01.2019. Ab dem 29.01.2019 wird grds. für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abgestellt. Schon um Klarheit zu schaffen, ist es ratsam eine sog. Rechtswahl gemäß der  Europäischen Güterrechtsverordnung zu treffen.

Verfügt ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen als der andere, kann ein Ehevertrag  sinnvoll sein, wenn der wohlhabende Ehegatte verhindern möchte, dass der andere ihn nur heiratet, um bei einer Scheidung versorgt zu sein. Oder andersherum: Der weniger wohlhabende Partner will den Eindruck vermeiden, er heirate nur, um ausgesorgt zu haben.

Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Ehegatte Unternehmer ist und im Falle der Scheidung durch den Zugewinnausgleich das Unternehmen in seinem Fortbestehen gefährdet ist.

Ein Ehevertrag eignet sich zudem auch besonders gut für Eheleute, die bereits verheiratet waren und Kinder mit in ihre zweite oder dritte Ehe bringen. In diesem Fall kann es nämlich vorkommen, dass die involvierten Kinder im Todesfall eines Elternteils weniger vom Vermögen erhalten als der angeheiratete Partner beziehungsweise die angeheiratete Partnerin.

Prinzipiell kann in einem Ehevertrag, rechtlich bindend, alles geregelt werden, sofern es nicht sittenwidrig ist. Dies umfasst insbesondere:

  • eine gegenständliche oder wertmäßige Beschränkung, d.h. das der Zugewinn nur teilweise ausgeglichen werden soll
  • eine von den 50% abweichende Ausgleichsquote
  • um später Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Wert der jeweiligen Anfangsvermögen in einem Erbvertrag festzulegen.

Weiterhin können in einem Ehevertrag Regelungen zum Unterhalt und zur Altersvorsorge, im Rahmen des Versorgungsausgleichsgesetz, geregelt werden, um im Falle einer Scheidung Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung aufgesetzt werden. In der Praxis ist es jedoch üblich und ratsam, einen solchen Vertrag zu einem Zeitpunkt zu schließen, an dem noch gar nicht an eine etwaige Scheidung gedacht wird.

Er lässt sich aber, in beiderseitigem Einvernehmen ändern und an die entsprechenden Lebensverhältnisse anpassen.

Diese weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages können massive rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen beinhalten.

Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass ein Ehevertrag von einem Notar/einer Notarin beurkundet werden muss. Aufgabe des Notars/der Notarin ist aber auch die umfassende Beratung und die Erläuterung der Risiken für jeden Beteiligten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Gudula Kruse

Beiträge zum Thema