EHRLICH WÄHRT AM LÄNGSTEN – AUCH BEI DER BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

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Ungenauigkeiten und Auslassungen beim Beantworten der Gesundheitsfragen im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeits-Police können gravierende Folgen haben. Dies musste eine junge Frau nun am eigenen Leib erfahren.

Die Vorgeschichte

Die damals 17-jährige hatte 2012 mit ihrer Mutter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Falle der Berufsunfähigkeit sollte sie eine Jahresrente von 12.000,00 € erhalten. Bei der Antragstellung musste sie zahlreiche Gesundheitsfragen beantworten. In dem Antrag wurde auch darüber belehrt, dass selbst solche Umstände anzugeben sind, denen keine oder nur eine geringe Bedeutung beigemessen wird. Ebenfalls wurde darüber informiert, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Anzeigepflicht den Versicherungsvertrag beenden könne. Die Fragen nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen, sowie nach Behandlungen und Krankenhausaufenthalten wurden alle negativ beantwortet.

Im Jahr 2019 wurde die Versicherungsnehmerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und machte daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Versicherer zahlte jedoch nicht und führte an, dass er wegen unzutreffender Angaben über ihren Gesundheitszustand vom Vertrag zurücktrete. Daraufhin erhob die Versicherungsnehmerin Klage und verlangte Zahlung der ausstehenden Rente und die Feststellung der auch künftigen Leistungspflicht des Versicherers.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab mit Urteil vom 16.07.2021 (Az: 1 O 4279/20) jedoch dem Versicherer recht. Dabei stützte es sich darauf, dass die Klägerin zahlreiche orthopädische und psychische Beschwerden nicht angegeben habe, wegen derer jedoch auch Behandlungen durchgeführt wurden.   Zudem sei verneint worden, dass die Klägerin schon Migräne hatte, obwohl sie deswegen wenige Tage vor Beantwortung der Fragen zweimal beim Arzt war. Aufgrund der Vielzahl der Einzelfälle, die die Klägerin nicht angegeben hatte, sei hier von arglistigem Verschweigen auszugehen.

Der Versicherungsnehmer müsse alle Fragen aufrichtig beantworten, die bedeutsam für den Vertragsschluss und auch den Umfang der Leistungen sind. Kurzum geht es um die Frage, ob der Versicherer bei Kenntnis aller Umstände Grund gehabt hätte, den Vertrag nicht oder anders abzuschließen. Nach Ansicht des Gerichts war das hier der Fall. Selbst vermeintlich wachstums- oder pubertätsbedingte Beschwerden sind danach bei der Antragstellung anzugeben. Auch wurde die Versicherungsnehmerin über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung belehrt.

Somit konnte sich der Versicherer wirksam von dem Vertrag lösen und war nicht leistungspflichtig.

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