Ein 16-Jähriges Opfer wird von einem 14-Jährigen Täter niedergestochen – Anwalt Jugendstrafrecht

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Auf öffentlicher Straße gerieten drei Jungen in Streit. Plötzlich zuckt einer von ihnen ein Messer und geht auf den anderen damit los. Das 16-Jährige Opfer wird niedergestochen und lebensgefährlich verletzt. Es hätte jedoch auch schlimmer enden können, wenn der andere 15-Jährige Junge nicht unter eigener Lebensgefahr dazwischen gegangen wäre.

Der gerade mal 14-Jahre alte Täter wird nun einem Haftrichter vorgeführt. Der Tatvorwurf lautet versuchter Totschlag.

Dies ist nur eins von vielen Beispielen dafür, dass die Jugendkriminalität immer weiter steigt. Erst kürzlich haben laute Stimmen eine Verschärfung des Jugendstrafrechts gefordert. Ob eine solche mit der neuen Legislaturperiode tatsächlich durchgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Der Sanktionsgedanke des Jugendstrafrechts

Grund für eine mildere Handhabung mit jugendlichen Straftätern ist der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts. Während im Erwachsenenstrafrecht der Täter für seine Handlungen bestraft werden soll, geht man bei Jugendlichen davon aus, dass es sich um eine kurzweilige „Entgleisung“ handelt und mithilfe von Erziehungsregeln oder Zuchtmitteln sollen ihm die gesellschaftlichen Werte verdeutlicht werden.

Eine Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht könnte nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers entwicklungsschädigend wirken und somit anstelle einer persönlichen Verbesserung, eine Verschlechterung bewirken.

Darüber hinaus erfolgen aufgrund des Jugendschutzes gerichtliche Verhandlungen im Jugendstrafprozessrecht immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Nach deutschem Strafrecht sind Kinder schuldunfähig. Erst ab dem 14.Lebensjahr sind sie gemäß § 19 StGB strafmündig. Das Jugendstrafrecht ist also zwingendes Strafrecht für alle Beschuldigten zwischen 14 und 17 Jahren.

Doch auch mit der Erreichung des 18.Lebensjahres ist nicht automatisch das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres besteht die Möglichkeit den „Heranwachsenden“ weiterhin nach dem Jugendstrafrecht zu sanktionieren. Nach § 105 JGG ist dies aber nur möglich, wenn die Art der Tat eine typische Jugendverfehlung aufweist oder der geistige Entwicklungsstand des Täters dem eines Jugendlichen noch gleichsteht.

Die rechtliche Einstufung ist demnach einzelfallabhängig und vom Richter zu entscheiden.

Die Sanktionsarten für Jugendliche

Das Jugendstrafrecht sieht grundsätzlich drei Arten der Sanktionsmöglichkeiten vor: Die Erziehungsregeln, die Zuchtmittel und im schwersten Falle die Jugendstrafe.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem 14-Jährigem Täter eine Jugendstrafe droht. Diese greift immer dann, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel aufgrund von schädlichen Neigungen des Täters oder der Schwere der Schuld nicht mehr ausreicht. Sie stellt anders als der Jugendarrest eine dauerhafte Freiheitsentziehung dar, wodurch dies die härteste Art der Sanktion für Jugendliche ist. Allerdings ist aufgrund dessen das Vorliegen einer schädlichen Neigung oder schweren Schuld zwingend vom Gericht festzustellen.

Schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht

Unter schädlichen Neigungen sind gemäß der Definition der ständigen Rechtsprechung erhebliche Entwicklungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht lediglich gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.

Eine solche schädliche Neigung sollte schon vor der Begehung der Tat vorgelegen haben und auch gerade durch die Tat zum Vorschein getreten sein.

Demnach wird sie in der Regel nur angenommen, wenn bereits mehrere Vortaten aktenkundig sind und ein Straftatenbegehungsmuster aufweisen.

Schwere der Schuld

Die Schwere der Schuld hängt zum einen von der Straftat selber und zum anderen von der Persönlichkeit und Tatmotivation des Täters ab. Es ist eine kumulative Würdigung des Einzelfalles notwendig, wonach nicht allein aufgrund der Deliktsstufe (bspw. Mord oder Vergewaltigung) automatisch von einer Schwere der Schuld ausgegangen werden darf. Es muss daher eine persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt worden sein.

Dieses Merkmal ermöglicht die Verhängung einer Jugendstrafe bereits bei der ersten Verfehlung des Jugendlichen, unabhängig von etwaigen Vortaten.

Ausmaß der Jugendstrafe

Wie bereits erwähnt stellt die Jugendstrafe eine Freiheitsentziehung dar. Sie kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren dauern. Nur bei Verbrechen, für die das Erwachsenenstrafrecht einen Strafrahmen von mehr als 10 Jahren vorsieht (bspw. Mord) kann das Gericht ausnahmsweise eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren verhängen. Allerdings darf auch hier der Blick auf die erzieherische Wirkung nicht außer Acht gelassen werden.

Bei Heranwachsenden beträgt die Höchststrafe generell 10 Jahre.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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