Ein Kündigungsschutzverfahren kann den Job retten!

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Sind sie von einer Kündigung betroffen? Keine Panik! Oftmals können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht retten. Viele scheuen trotzdem den Gang vor Gericht, da ihnen der Ablauf vor dem Arbeitsgericht unbekannt ist oder sie sich vom Arbeitsgeber zur Unterzeichnung eines oftmals schlechten Abfindungsvertrages unter Druck setzen lassen.

Der Ablauf vor dem Arbeitsgericht steht hier:

Gütetermin

Ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen, bestimmt das Gericht einen Gütetermin. In der Regel werden die Parteien innerhalb von drei Wochen geladen. Im Gütetermin werden der bisher bekannte Sachverhalt sowie die Rechtslage erörtert. Der Richter versucht zwischen den Parteien z.B. durch Zahlung einer Abfindung, eine gütliche Einigung zu erzielen. In diesem Stadium kommt ein gerichtlicher Vergleich dann zustande, wenn dies beide Seiten unbedingt wollen. Scheitern allerdings die Vergleichsverhandlungen, dann beraumt das Gericht einen neuen Termin an, den Kammertermin. Bis zum Kammertermin haben dann die Parteien die Gelegenheit, weitere Schriftsätze einzureichen.

Kammertermin

Im Kammertermin nehmen jetzt auch die ehrenamtlichen Richter teil. Ein ehrenamtlicher Richter kommt aus dem Kreis der Arbeitnehmer sowie ein Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber. Ferner werden, falls es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, Zeugen geladen. In diesem Termin können die Erfolgschancen der Klage aufgrund der Schriftsätze und Zeugen gut eingeschätzt werden. Dies erleichtert die Vergleichsverhandlungen. Ist die Ausgangslage für den Arbeitgeber schlecht, kann für den Arbeitnehmer eine höhere Abfindung ausgehandelt werden. Sind die Erfolgsaussichten der Klage jedoch unklar, fällt die Abfindung deutlich niedriger aus.

Können sich jedoch die Parteien nicht einigen, weil beispielsweise der Arbeitnehmer unbedingt seinen Arbeitsplatz behalten möchte, entscheidet die Kammer über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Es ergeht in diesem Fall ein Urteil.

Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht

Gegen das Urteil der Kammer kann jede Partei Berufung einlegen. Die Berufung wird dann eingelegt, wenn das Urteil der Kammer nicht wie erhofft ausgefallen ist. Im Berufungsverfahren besteht also die Möglichkeit, dass das Urteil der Vorinstanz korrigiert wird. Mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Verfahren dann rechtskräftig beendet. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, muss der Arbeitgeber ihn zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.

Ihre

Karin Kopton, Rechtsanwältin

Kanzlei Glatzel & Partner, Hanau


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