Hitzefrei im Job?

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Endlich Sommer, doch beim Arbeiten machen hohe Temperaturen den Beschäftigten oft stark zu schaffen. 

Welche Rechte gibt es?

Grundsätzlich kennt das Arbeitsrecht kein „Hitzefrei“. Aber die technischen Regeln für Arbeitsstätten geben einige Rahmenbedingungen vor. So soll die Temperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Ist es in den Räumen wärmer, ist der Arbeitgeber gehalten, Linderung zu schaffen, z. B. durch Jalousien, Ventilatoren, Abschaltung Wärme abstrahlender Geräte oder durch eine Lockerung der Bekleidungsregeln. Will ein Arbeitnehmer von sich aus einen Ventilator aufstellen und anschließen, muss er allerdings zuvor seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, da der Strom aus den Steckdosen der Firma zu den Arbeitsmitteln gehört und nicht ohne Weiteres privat genutzt werden darf.

Erst wenn die Raumtemperatur über 30 Grad Celsius steigt, muss der Arbeitgeber handeln. In Betracht kommt dabei z. B. eine Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden. Übersteigt die Raumtemperatur sogar 35 Grad Celsius, ist der Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer frei bekommt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch einen anderen Arbeitsplatz in einem anderen Raum zuweisen oder ggf. auf die Arbeit im Homeoffice verweisen. Zudem ist der Raum nur so lange nicht zum Arbeiten nicht geeignet, wie die Temperatur tatsächlich 35 Grad Celsius übersteigt. Kühlt der Raum z. B. am Spätnachmittag wieder ab, ist die Eignung zum Arbeiten auch wieder gegeben.

Für Schwangere und Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen gelten Sonderregeln.

Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten, sind auch entsprechend zu schützen. Hier gibt es allerdings keine Temperaturregelungen. Zu sorgen ist aber insbesondere für Schutz gegen direkte Sonne durch Sonnensegel oder UV-Schutzkleidung bzw. Schirmmützen, Sonnencreme sowie ausreichend Trinkwasser. Zu beachten sind zudem die Ozonwerte. Messwerte und daraus folgende Einschränkungen werden vom Bundesumweltamt bereitgestellt. Bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte sind z. B. körperlich schwere Arbeiten im Freien einzustellen.

Generell ist aber auch im Sommer auf die Bekleidung bei der Arbeit zu achten. Sicherheitsschuhe, Helme und Ähnliches sind keine Frage der Mode, sondern der Arbeitssicherheit und immer zu tragen. Dies gilt ebenso für Dienstkleidung, die vom Arbeitgeber gestellt wird oder eine vom Arbeitgeber aufgestellte Kleiderordnung, insbesondere in Berufen mit Kundenkontakt.

Ein Strandlook kann da schnell zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Der Vorwurf einer „urlaubsmäßigen“ Kleidung reicht zwar im Allgemeinen nicht für eine Kündigung, aber gerichtliche Auseinandersetzungen über modische Fragen am Arbeitsplatz sollte man sich möglichst ersparen.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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