Ein Miterbe verfügt eigenmächtig über einen Nachlassgegenstand: Was geschieht?
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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Der komplette Nachlass wird mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen aller Erben.
Bevor ein Miterbe von „seiner“ Erbschaft profitieren kann, muss der Nachlass auseinandergesetzt werden. Alle Miterben müssen eine Einigung darüber erzielen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Zentraler Eckpunkt einer Einigung kann z. B. eine Anordnung im Testament des Erblassers sein bzw. – bei gesetzlicher Erbfolge – die auf die jeweiligen Miterben entfallende Erbquote.
Die Bindung des Erbteils an die Erbengemeinschaft bedeutet für jeden Miterben, dass er allein nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann. Das Gesetz stellt vielmehr für alle Miterben unmissverständlich klar:
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Was passiert aber, wenn ein Miterbe sich an diese Regel nicht hält?
Nicht immer halten sich die Miterben an die vom Gesetz aufgestellten Grundsätze. So kommt es immer wieder vor, dass ein Miterbe eigenmächtig über einzelne Nachlassgegenstände verfügt. Sofern keine Notverwaltungsmaßnahme vorliegt, verstößt dies gegen das Gesetz.
Wenn die Miterben im Vorfeld mitbekommen, dass ein Erbe ohne Zustimmung verfügen will, können diese das Handeln im Wege einer einstweiligen Verfügung unterbinden.
Ist die Veräußerung bereits vollzogen, gilt Folgendes:
Wusste der Erwerber des Nachlassgegenstandes nicht, dass der handelnde Miterbe nicht über den Gegenstand verfügen durfte, war er gutgläubig und kann das Eigentum an dem Gegenstand erwerben, wenn ihm dieser vom nicht berechtigten Miterben übergeben worden ist.
Die Miterben sind in diesem Fall aber nicht rechtlos. Vielmehr regelt das Gesetzt, dass sich das Eigentum an dem so genannten Surrogat (erhaltener Kaufpreis) fortsetzt. Die Miterben sind damit unmittelbar und automatisch Miteigentümer des Verkaufserlöses geworden und können die Herausgabe an den Nachlass verlangen.
Hat z. B. ein Miterbe den PKW des Erblassers eigenmächtig und unter Vorlage des KFZ-Briefes für einen Betrag von 10.000 € an einen Dritten veräußert, dann fällt die gesamte Kaufpreissumme anstelle des PKW in den Nachlass.
Wenn Sie weitere Fragen zur Auseinandersetzung eines Nachlasses haben oder wissen möchten, was dabei zu beachten ist und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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