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Ein Tattoo kann ein Grund für eine arbeitsrechtliche Kündigung darstellen

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich unter dem Aktenzeichen 8 Sa 1655/20 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Tattoo bei einem Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund für dessen Arbeitgeber darstellt. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Ein Lehrer hatte sich ein Tattoo zugelegt, welches verfassungsfeindliche Motive zeigte (einen von Nationalsozialisten im Dritten Reich verwendeten Kampfspruch sowie eine "Wolfsangel" und eine "schwarze Sonne"). 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte sodann in zweiter Instanz fest, dass eine Kündigung rechtens sei. 

Das Arbeitsgericht Berlin hatte noch in erster Instanz die Kündigung für unwirksam erklärt, da aufgrund eines noch anhängigen Strafverfahrens nicht klar sei, ob der Arbeitnehmer sich strafbar gemacht habe. Das Landesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass es auf die Strafbarkeit überhaupt nicht ankommen würde. Die Kündigung sei unabhängig vom Ergebnis der Strafgerichte wirksam, weil der Arbeitnehmer mit den Tattoos verfassungsfeindliche Kennzeichen zur Schau stellen würde. Ferner sei die Kündigung auch deshalb wirksam, weil man die Eignung des Arbeitnehmers für den Lehrerberuf allein durch seine Tattoos anzweifeln dürfte, denn durch die rechtsradikale und verfassungsfeindliche Symbolik dieser Tattoos musste der Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt bzw. hiergegen protestiert und sich somit gegen ein Wertesystem stellt, für das er sich als Lehrer eigentlich einsetzen müsste.  

Foto(s): adobe stock

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